Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bestätigt der Bieter in Form einer Eigenerklärung gemäß Anlage 6, dass:
1. er mindestens 3 vergleichbare Referenzen aus den letzten 9 Jahren (ab 2011) nachweisen kann. Vergleichbar sind solche Referenzen, deren Vertragsbeginn mindestens vor 9 Monaten bezogen auf die Angebotsabgabe geschlossen wurde, die eine Projektdauer von mindestens 6 Monaten besitzen und folgende Anforderungen erfüllen:
a) Betrieb von Fluggeräusch-Überwachungsgeräte nach DIN 45643,
Ausgabe vom Februar 2011, jeweils mit einer Verfügbarkeit von
mindestens 90 % über einen zusammenhängenden Zeitraum von
mindestens 6 Monaten,
b) Erstellung von Fluggeräuschmessberichten gemäß Ziffer 7.2.2 der DIN 45643, Ausgabe vom Februar 2011, zu mindestens zwei
unterschiedlichen Standorten,
c) Erstellung von Detail-Fluggeräuschmessberichten gemäß Ziffer 7.2.3 der DIN 45643, Ausgabe vom Februar 2011, zu mindestens zwei unterschiedlichen Standorten,
d) Empfang und Verarbeitung und von Radiosignalen des Flugverkehrs sowie deren Verwendung zur Erstellung schalltechnischer Gutachten bzw. von Messberichten gemäß der DIN 45643, Ausgabe vom Februar 2011.
Ein Referenzprojekt kann auch mehrere der vorgenannten Anforderungen zu a) bis d) erfüllen. In der Gesamtbetrachtung aller eingereichten Referenzen müssen die vorgenannten Aufgabenfelder gemäß a) bis d) abgedeckt sein.
Die Eignungsanforderungen zu Nr. 1 sind mittels Referenznachweisen gemäß der Anlage 12 zu belegen. Zu Nr. 1 b) bis d) sind jeweils zusätzlich noch entsprechende anonymisierte Berichte beizufügen.
2. die im Rahmen der Projektleitung nach Anlage 2 Ziffer 2.1 vorgesehene Person - unter Nennung des Namens - die folgenden Kenntnisse und Erfahrungen hat:
a) abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches
Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule oder Fachhochschule),
b) in jedem der in den Nrn. 1 a) bis d) genannten Leistungsbereichen jeweils mindestens 12 ganze Kalendermonate Berufserfahrung (somit insgesamt mindestens 48 Monate),
c) von den in Nr. 2 b) mindestens geforderten 48 Monaten mindestens 36 ganze Kalendermonate Berufserfahrung im Rahmen leitender Tätigkeiten,
d) Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor-schriften sowie der technischen Normen im Bereich der Fluggeräuscherfassung und -beurteilung und angrenzender Bereiche darunter DIN 45643, DIN 45645-1, DIN SPEC 45660-1, DIN 45681, DIN EN 60942, DIN EN 61260, DIN EN 61672-1, DIN EN 61672-3, VDI 3723 Blatt 1, VDI 3723 Blatt 2, ISO/IEC Guide 98-3, Luftverkehrsgesetz, Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,
Verordnungen zum Schutz gegen Fluglärm, Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen, Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb.
3. nur geeichte Schallpegelmessgeräte der Klasse 1 gem. DIN EN 61672 Teil 1 zur Messung des Schalldruckpegels verwendet werden.