Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Beförderung muss der Auftragnehmer über die TÜV/DEKRA Zertifizierung "sicherer Kranken- und Behinderten Transfer" (Zertifikat "sicherer-kranken-und-behindertentransfer.de") Stand 11/2017 Revision 11 oder eine gleichwertige Zertifizierung (bei Niederlassung des Bieters in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat oder einem anderen Drittstaat) einer gleichwertigen anderen Konformitätsbewertungsstelle (bei Niederlassung des Bieters in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat oder einem anderen Drittstaat) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügen. Die Zertifizierung ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten.
Im Falle einer Bietergemeinschaft müssen all diejenigen Mitglieder der Bietergemeinschaft, die Beförderungsleistungen selbst erbringen, über die oben TÜV/DEKRA-Zertifizierung bzw. gleichwertige Zertifizierung verfügen, um für die Leistungserbringung geeignet zu sein. Soweit sich der Auftragnehmer für die Leistungserbringung der Kapazitäten Dritter bedienen will, z.B. in Form des Einsatzes von Nachunternehmern, weil er selbst die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, hat er vor Auftragserteilung gem. § 47 Vergabeverordnung ("Eignungsleihe") nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen werden (z.B. mittels Verpflichtungserklärung) und der Dritte über die Zertifizierung verfügt.
Soweit der Bieter beabsichtigt, für die Erbringung der Beförderungsleistung Nachunternehmer einzusetzen, ohne dass er sich deren Eignung leiht, muss auch der Nachunternehmer über die TÜV/DEKRA-Zertifizierung bzw. gleichwertige Zertifizierung verfügen.
Einzureichender Nachweis:
zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültiges TÜV/DEKRA Zertifizierung "sicherer Kranken- und Behinderten Transfer" bzw. gleichwertiges Zertifikat.
Die Beförderung erfolgt ausschließlich durch Kraftfahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen müssen:
- Alle Fahrzeuge müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Nutzungs- und Funktionsanforderungen (z.B. §§ 41, 42 BOKraft i.V.m. § 29 StVZO), der DIN 75078 Teil 1 sowie dem jeweils aktuell gültigen Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, entsprechen. Insbesondere müssen die vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen vorgenommen werden.
- In den Fahrzeugen müssen alle vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen sicherheits- und verkehrstechnischen Einrichtungen und Hilfsmittel für Behindertentransportkraftwagen (Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Menschen mit Behinderung besonders eingesetzt werden) in der jeweils gültigen Fassung vorhanden sein. Insbesondere ist dies die Einhaltung der DIN 75078-2, z.B. Kraftknotensystem für Rollstuhlfahrer.
- Jedes Fahrzeug muss mit Kindersicherungen ausgestattet sein, um unvorhergesehenes Öffnen der Türen durch die Beförderungsteilnehmer zu verhindern. Die Türen dürfen nur durch Fahrer oder Begleitpersonen geöffnet werden.
- Die Fahrzeuge müssen mit einem Mobiltelefon mit Freisprechanlage ausgestattet sein. Es ist sicherzustellen, dass das Mobiltelefon während der Beförderungszeit eingeschaltet ist. Eltern / Angehörige / die rechtliche Betreuung und die Einrichtung erhalten die Mobilfunknummer, unter der das entsprechende Fahrzeug bzw. Fahrer erreichbar ist, vom Auftragnehmer mitgeteilt. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu Beginn eines jeden Schuljahres eine Liste mit den Namen der Fahrer und der entsprechenden Mobilfunknummer bekannt zu übergeben und diese Liste laufend zu aktualisieren.
- Sämtliche eingesetzten Fahrzeuge dürfen nicht mit mehr als 9 Sitzen (einschließlich Fahrer) ausgestattet sein.
- Fahrzeuge zur Rollstuhlbeförderung müssen mit einem hydraulischen Rollstuhllift oder vergleichbar geeigneter Einstiegshilfe (z.B. Rollstuhlrampe) ausgerüstet sein.
- In allen Fahrzeugen müssen eine funktionstüchtige Klimaanlage und ein Radio- oder ein anderes Musikabspielgerät verbaut sein.
- Die besondere Beschilderung der Fahrzeuge nach § 33 Abs. 4 bzw. 5 BOKraft ist einzuhalten. Zusätzlich sind die Fahrzeuge durch entsprechende Schilder oder Aufkleber mit der jeweiligen Tourenbezeichnung zu kennzeichnen, die auch Schüler, die nicht lesen können, verstehen.
- Die Fahrzeuge dürfen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht älter als 9 Jahre (Tag der Erstzulassung) sein.
Sofern in den Anfahrtsstellen Umweltzonen eingerichtet sein sollten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur Fahrzeuge einzusetzen, die in die Umweltzonen einfahren können.
Bei der Benutzung von Taxi / PKW gelten die Vorschriften der BOKraft nicht. Sie müssen jedoch nachweislich zur Beförderung zugelassen sein. Die in jedem Einzelfall erforderlichen Sitzhilfen und Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und im Rahmen der Beförderung sachgemäß zu benutzen, soweit diese nicht bei der zu befördernden Person bereits vorhanden sind. Medizinisch verordnete Sitzhilfen stellen die Eltern bzw. der rechtliche Betreuer zur Verfügung.
Einzureichender Nachweis:
- Fahrzeugliste mit den Angaben zu
- - Fahrzeugart (PKW / Bus / Bus mit Rollstuhllift etc.)
- - Hersteller des Fahrzeugs
- - Modellname des Fahrzeugs
- -Benzin- oder Dieselfahrzeug, ggf. auch Elektro- oder Hybridfahrzeug
- -Erstzulassung des Fahrzeugs (Zuschlagskriterium)
- -Laufleistung des Fahrzeugs zum Stichtag der Angebotserstellung (Zuschlagskriterium)
- -Regelmäßiger Standort
- -Bestätigung Klimaanlage
- -Angabe der Sonderausstattung, insbesondere Rollstuhllift / Rollstuhlrampe
- -Angabe der Sicherheitsausstattung
- -Bestätigung Sitzanzahl, Mobiltelefon und Radio bzw. Musikabspielgerät
- -Schadstoffklasse nach Euro-Norm (Zuschlagskriterium)
- -Bestandsfahrzeug oder Neuanschaffung (letzteres im Falle der Zuschlagserteilung)