Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
- Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Eigenerklärung zur Eignung
- Erklärung und Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation
- Befähigung zur Berufsausübung: Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Sollte das Angebot in die engere Wahl kommen, wird der Bieter gegenüber dem Auftraggeber auf gesondertes Verlangen erklären, dass ihm für das einzusetzende Fahrpersonal und sich selbst ein erweitertes Führungszeugnis im Original vorgelegt wurde, das nicht älter als 1 Monat ist und keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 123 GWB und insbesondere wegen der Beförderung von Schülern wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches enthalten sind.
Der Bieter gilt als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) i.V.m. § 1 Abs. 1 PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr), wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Betriebes die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet wurden, insbesondere gilt bzw. ist zu erklären:
- Es liegt keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (i.S.v. § 1 Abs. 1 PBZugV) vor.
- Es liegen keine schweren Verstöße gegen Vorschriften des PBefG bzw. der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung vor (i.S.v. § 1 Abs. 1 PBZugV).
- Es liegen keine schweren Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, vor (i.S.v. § 1 Abs. 1 PBZugV).
- Es liegen keine schweren Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden (insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), vor (i.S.v. § 1 Abs. 1 PBZugV).
- Es liegen keine schweren Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, vor (i.S.v. § 1 Abs. 1 PBZugV).
- Es liegen keine schweren Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vor (i.S.v. § 1 Abs.1 PBZugV) und der Bieter ist der Zahlung von Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates des Auftraggebers nachgekommen.
- Es liegen keine schweren Verstöße gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBI, S. 213) in der jeweils geltenden Fassung vor (i.S.v. § 1 Abs.1 PBZugV) und der Bieter hat seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem er ansässig ist, oder nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates des Auftraggebers erfüllt.
- Es liegen keine schweren Verstöße gegen Bestimmungen zu Arbeitsschutz- und Arbeitsrecht vor.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber von den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.