Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
II.2 Technische Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Betäubungs- und Tötungsmethoden:
Die Auftragnehmerin muss in der Lage sein, mindestens folgende beschriebene Verfahren zur Räumung von Geflügelbeständen anwenden zu können:
1. Tötung durch Injektion chemischer Substanzen (ausschließlich durch Tierärzte):
Anwendung von Barbituraten
2. Tötung durch elektrische Durchströmung:
a) Wasserbad als Ganzkörperdurchströmung
o Richtwerte für die Elektrotötung von Geflügel ohne Blutentzug, die Mindeststromstärke ist innerhalb der ersten Sekunde (s) zu erreichen:
o Angabe der Mindeststromstärke, Mindestspannung, sowie der Höchstfrequenz und der sonstigen ggf. am Gerät einzustellenden Parameter
o Beschreibung der Eintauchtiefe
o Überprüfung mit externen Messgeräten
o Überwachung im laufenden Betrieb
o Angabe der Kalibrierungshäufigkeit
b) Nutzung transportabler Geräte (Elektrozangen)
o Zunächst Betäubung durch Kopfdurchströmung (4 s), dann Durchströmung der Brust (20-30 s)
o Beschreibung der Ansatzstellen und Kontaktoberflächen der Elektroden
o Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Elektrozangen vor Einsatzbeginn
3. Tötung mit Gasen:
a) Allgemeine Anforderungen an die Tötung von Geflügel mit Gasen:
o Laufende Kontrolle der CO2-Konzentration und O2-Konzentration über kontinuierliche Messung im Container/ während der Stallbegasung
o Die Festlegung der Messorte und der zu erreichenden Gaskonzentrationen müssen im Vorfeld der Tötung der Tiere durch die Auftragnehmerin erfolgen.
o Gasqualität und Gastemperaturbereich sind bei der Tötung entsprechend zu berücksichtigen.
4. Mechanische Betäubung:
o Betäubung mittels eines geeigneten Bolzenschussapparates und eines vorhandenen Ersatzgerätes sowie geeigneter Munition für die jeweilige Geflügelart.
o Die maximale Höchstdauer zwischen Betäubung und Tötung von 20 s darf nicht überschritten werden.
o Die Nutzung anderer mechanischer Betäubungsgeräte (Holzstöcke, Hammer, etc.) wird vom Auftraggeber nicht zugelassen.
5. Distanzimmobilisation von Laufvögeln:
o Insbesondere für die Betäubung und spätere Tötung von Laufvögeln (Emus, Nandus und Strauße) ist die Methode der Distanzimmobilisation anzuwenden. Dabei sind neben dem Tierschutzrecht auch die geltenden arzneimittel- und waffenrechtlichen Vorgaben zu beachten.
o Nachweis der Möglichkeit der Durchführung der Immobilisation durch Personen mit Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 TierSchG (Betäubung durch sachkundige Personen, die keine Tierärztinnen oder Tierärzte sind)
o Betäubung mit zugelassenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verwendung eines Blasrohres oder Betäubungsgewehrs durch eine Tierärztin/einen Tierarzt oder eine sachkundige Person unter Aufsicht einer Tierärztin/eines Tierarztes
o Nach Immobilisation Tötung mittels Elektrozange oder Euthanasie durch Injektion chemischer Substanzen durch eine Tierärztin/einen Tierarzt
Anforderungen an die Dokumentation der zu erbringenden Leistungen:
1. Erstellung und Nutzung von Standardarbeitsanweisungen:
Die Auftragnehmerin hat die tierschutzkonforme Tötung der Tiere, die Räumung des Bestandes und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten vorab zu planen. Dazu sind in unternehmenseigenen Standardarbeitsanweisungen (SAA) konkrete Arbeitsabläufe zu dokumentieren und die Einhaltung der SAA bei der Durchführung der Tötungen zu garantieren (s. Art. 6 der VO (EG) 1099/2009).
Im Rahmen der Räumung von Beständen sind hierzu neben der europäischen Tierschutz-Schlachtverordnung (VO (EG) Nr. 1099/2009) das Tierschutzgesetz (TierSchG, § 4) sowie die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) i. g. F. zu berücksichtigen. Die im Handbuch "Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung" i. g. F. enthaltenen Auslegungshinweise zu Dokumentation und Eigenkontrollpflichten des Unternehmers (Kapitel B) sind von der Auftragnehmerin zu beachten.
Mit dem Teilnahmeantrag ist eine Zusicherung abzugeben, dass die erforderlichen SAA im Unternehmen vorhanden sind und diese mindestens die genannten gesetzlichen Anforderungen einhalten. Die SAA sind in der Angebotsphase mit dem Angebot vorzulegen und werden bei der Auswertung qualitativ berücksichtigt.
?
a) Mindestinhalte von Standardarbeitsanweisungen:
o Geltungsbereich (Verfahren, technische Anlage, Tierart und -kategorie)
o Angaben zu durchführenden Personen inklusive Nachweise über die tierschutzrechtlich erforderliche Sachkunde bzw. die entsprechenden Qualifikationen (Art. 7 der VO (EG) 1099/2009, § 4 Abs. 1 und 1a TierSchG, § 4 TierSchlV)
o Beschreibung der Arbeitsabläufe bei allen durchführbaren Betäubungs- und Tötungsarten für die benannten Geflügelarten einschließlich der jeweils vorhandenen Havariemethoden
o Beschreibung der Überwachungspunkte und Überwachungshäufigkeiten für jede Tötungsart (Umstände und/oder Zeitpunkte, bei/zu denen die Überwachung erfolgen muss, einschließlich der nach der Bestandsräumung vorzulegenden Messprotokolle).
o Beschreibung der konkreten Handhabung noch lebender Tiere im Vorfeld der Tötung zur Bestandsräumung
o Sicherstellung der ausreichenden Betäubung bis zum Eintritt des Todes bei jedem Tier
o Berücksichtigung der Empfehlungen der Betäubungsanlagenhersteller
o Festlegung der Schlüsselparameter gemäß Anhang I Kapitel I der VO (EG) 1099/2009 auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie Überwachung und Dokumentation der Schlüsselparameter und Betäubungsüberwachung
o Maßnahmen bei unzureichender Betäubung (Stoppen der Betäubung, Ursachenforschung, Nachbetäubung, Maßnahmen im Havariefall)
o Beschreibung des Tötungsverfahrens inkl. Parameter für eine optimale Wirksamkeit und Methoden zur Überprüfung dieser Parameter (analog Schlüsselparameter)
o Kontrolle des Todeseintritts, Maßnahmen bei Abweichungen
o Festlegung der Mindestdauer vom Tötungsvorgang bis zum Verbringen des Kadavers vom Tötungsplatz
o Dokumentation der Wartung und Pflege der Betäubungsanlagen
2. Durchführung und Dokumentation der speziellen Betäubungskontrolle gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009
Die Auftragnehmerin muss bei jedem Tier, das getötet wird, sicherstellen, dass dieses ausreichend tief und bis zum Tod anhaltend betäubt ist. Dies wird durch das Personal der Tötungseinheit während der Tötung optisch überprüft.
Bei Anzeichen für eine unzureichende Betäubung bzw. für die Wiederkehr des Wahrnehmungsvermögens ist sofort zu reagieren (siehe auch Standardarbeitsanweisung Havariemaßnahmen).
Neben der Prüfung, ob jedes Tier ausreichend tief und lange betäubt ist, muss die Auftragnehmerin eine intensive stichprobenartige Betäubungskontrolle gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 durchführen.
Die Stichprobenkontrolle hat zum Ziel, technische oder andere Fehler im System schnellstmöglich aufzudecken. Störungen im Normalbetrieb, die nicht augenfällig sind, können so gefunden werden und sind umgehend abzustellen. Hierbei ist über die optische Kontrolle hinaus durch Prüfung bestimmter Indikatoren, wie z.B. der Reflexe am Auge oder der Reaktion auf Schmerzreize, das Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen zu prüfen.
Zur Festlegung einer repräsentativen Stichprobe sind die Ergebnisse früherer Kontrollen und die Faktoren, die die Wirksamkeit der Betäubung beeinträchtigen könnten, zu berücksichtigen.
Auch für die Betäubungskontrolle muss die Auftragnehmerin eine konkrete Standardarbeitsanweisung mit dem Angebot vorlegen.
Die Durchführung der speziellen Betäubungskontrolle ist einschließlich der Prüfergebnisse und erforderlicher Havariemaßnahmen ebenfalls zu dokumentieren und der zuständigen Veterinärbehörde im Anschluss an die Bestandsräumung vorzulegen.