Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen / Bewerber / Bieter sowie
auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von
Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
"Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind."
Die Vergabestelle weist darüber hinaus insbesondere auch darauf hin, dass ein Antrag auf Nachprüfung auch
dann unzulässig ist, wenn die Frist nach § 134 Abs. 2 GWB fruchtlos verstrichen und der Zuschlag danach
erteilt worden ist. Das bedeutet, der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, wenn 15 Kalendertage nach
Absendung der Absage (Informationsmitteilung nach § 134 Abs. 1 GWB) in Briefform bzw. 10 Kalendertage
nach Absendung der Absage auf elektronischem Wege oder per Fax vergangen sind und der Zuschlag auf das
für die Zuschlagserteilung gemäß Informationsmitteilung vorgesehene Angebot nach Ablauf der Frist des §
134 Abs. 2 GWB erteilt wurde, ohne dass zuvor der Auftraggeber gemäß § 169 GWB seitens der zuständigen
Vergabekammer in Textform über einen Antrag auf Nachprüfung informiert wurde.