Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
1. Eigenerklärung,
a. dass für den Bewerber kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt.
b. dass für den Bewerber kein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt. Der Auftraggeber behält sich vor, beteiligte Unternehmen nach § 124 GWB auszuschließen, wenn einer der dort genannten fakultativen Ausschlussgründe vorliegt.
c. dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500EUR belegt worden ist. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen wird der Auftraggeber Angaben der Bewerber zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB berücksichtigen.
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2. Eigenerklärung zur beruflichen Qualifikation
• Soweit Bewerber/Mitglied der Bewerbergemeinschaft/anderes Unternehmen der
Eignungsleihe Bauleistungen erbringt darüber,
a. dass der Bewerber Mitglied in der Berufsgenossenschaft bzw. Mitglied beim zuständigen
Versicherungsträger ist;
b. dass der Bewerber in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der
Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen ist.
• Soweit Bewerber/Mitglied der Bewerbergemeinschaft/anderes Unternehmen der
Eignungsleihe Planungsleistungen erbringt darüber,
dass das Unternehmen/Büro i.S. natürlicher oder juristischer Person eine Qualifikation als
Architekt und/oder (Diplom-) Ingenieur (FH/Univ.) der Fachrichtung Architektur oder
Bauingenieurwesen oder gleichwertige Hochschulabschlüsse oder Qualifikationen (z.B.
staatlich geprüfter Techniker) nachweisen kann.
Die Nachweise müssen dem Teilnahmeantrag beigefügt werden. Sofern es sich beim
Bewerber um eine juristische Person handelt, ist die Qualifikation des benannten verantwortlichen
Berufsangehörigen nachzuweisen (analog § 75 (3) VgV)). Ist der Bewerber eine
Bewerbergemeinschaft, ist der Nachweis der entsprechenden beruflichen Qualifikation von jedem
Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen. Im Fall der Eignungsleihe muss jedes
Unternehmen, auf dessen Ressourcen sich der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung beruft, eine
entsprechende berufliche Qualifikation nachweisen.
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Für die Verwendung eines vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbogens wird auf Ziffer VI.3) Nr. 4 verwiesen.
Für die Prüfung der Teilnahmeanträge wird auf Ziffer VI.3) Nr. 7, für eine ggf. erforderliche Auswahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (Bewertung), wird auf Ziffer II.2.9) verwiesen. Soweit als Nachweis Eigenerklärungen ausreichen, sind darüber hinaus keine Bescheinigungen oder Erklärungen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Erfüllung der vorgenannten Vorgaben Bescheinigungen oder Erklärungen im vorgenannten Sinn zu fordern.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bewerbers kann die Einreichung der unter Ziff. III.1.1) bis III.1.3) dieser Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Eigenerklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Eigenerklärungen nicht mit den vorliegend vorgegebenen Erklärungen und Nachweisen inhaltlich übereinstimmen.