Beschreibung der Beschaffung
Bestandteil des VgV-Verfahrens ist Beauftragung der Objektplanung Ingenieurbauwerke nach HOAI, Teil 3, Abschnitt 3, §§ 41 ff., unterteilt in:
- Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung nach § 41 bzw. Anlage 12.2 Gruppe 1
- Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung nach § 41 bzw. Anlage 12.2 Gruppe 2
- Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 – 9
- Stufenweise Beauftragung – vorerst nur Stufe 1 mit LPH 1 – 4 einschl. zugehöriger Besonderer Leistungen
- Stufen gem. Vertragsmuster
- Besondere Leistungen:
o Aufteilung der Kanalbaukosten nach Haltungen und Schächte (LPH 3 + 8)
o Örtliche Bauüberwachung (LPH 8)
o Planungsbegleitende Vermessung (nach Bedarf)
o Bauvermessung Ingenieurbauwerke Kanal / Wasserleitungen (nach Bedarf)
o Überwachung der Mängelbeseitigung (innerhalb LPH 9)
o Kostenkontrolle nach ZVB – Ing. Ziffer 8.7 (Fassung 2015) (über alle LPH ab LPH 3)
- Es wurden bereits Planungsleistungen nach HOAI Objektplanung Ingenieurbauwerke erbracht. Voruntersuchungen einschließlich Grobkostenschätzung, Unterlagen zu Kanalbefahrungen sowie zur Sanierung der Entwässerung des oberen Abteigartens liegen vor. Der Bewerber wird gebeten zu überprüfen, ob mit den vorliegenden Unterlagen bereits (Teil-) Leistungen der LPH 1 + 2 erbracht wurden.
- Es wird davon ausgegangen, dass mit Abschluss des VgV-Verfahrens die Zielfindungsphase nach BGB abgeschlossen ist.
Parallel zum VgV Verfahren zur Ingenieurleistung (Objektplanung Ingenieurbauwerke) wird die Objektplanung Freianlagen in einem weiteren VgV-Verfahren ausgeschrieben.
Die Beauftragung ist entsprechend der Bereitstellung der Finanz- und Fördermittel beabsichtigt.
Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung, sowie auf die Beauftragung mit weiteren Stufen oder Besonderen Leistungen, besteht nicht.
Die wesentlichen Informationen können den Vergabeunterlagen in Stufe 1 entnommen werden.
Weitere Informationen werden erst mit Einladung in Stufe 2 zur Verfügung gestellt.
Hinweis zur Honorarvereinbarung nach § 7 HOAI 2021:
Die Honorartafeln der HOAI 2021 weisen Orientierungswerte aus. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 7 HOAI ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Orientierungswerte vereinbart werden kann. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.