Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1.) §46 (3) 1. und 6. VgV - Namentliche Benennung der für die Bearbeitung potenziell zur Verfügung stehenden Projektleiter und Projektbearbeiter mit Angabe der beruflichen Qualifikation sowie Berufserfahrungen beim Betrieb von Grundwasserreinigungsanlagen,
2.) §46 (3) 3. VgV in Verb. mit §49 (1) VgV - Zertifikat zum Qualitätsmanagementsystem, sofern kein normiertes Qualitätsmanagementsystem zur Anwendung kommt, sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung verbal zu beschreiben,
3.) Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Anlage sind von einem zugelassenen Fachbetrieb nach § 62AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.04.2017) und § 103NWG durchzuführen. Der Nachweis als Fachbetrieb ist mit dem Angebot durch Kopie der Fachbetriebsurkunde zu führen. Der Ansprechpartner und Überwachungsvertreter des Auftragnehmers als Fachbetrieb nach § 62AwSV ist mit dem Angebot namentlich zu benennen,
4.) Benennung des Service-Stützpunktes während des Betriebes der Anlage inklusive der Beschreibung, wie ein zeitnaher Vor-Ort-Einsatz zur Erkundung und ggf. Behebung einer Störung vom Bieter sichergestellt werden kann,
5.) SCC-Zertifizierung,
6.) Zertifikat gemäß DVGW-Arbeitsblatt W120-1 für die Gruppe R1 (mechanische Regenerierung). Falls der Bewerber die regelmäßigen Regenerierungsarbeiten der Infiltrationsbrunnen nicht selbst durchführt, sondern von einem Subunternehmen durchführen lässt, so ist das Zertifikat dieser Fachfirma, die die Regenerierungsarbeiten im Auftrag des Bewerbers durchführen soll, mit der Bewerbung vorzulegen,
7.) §47 (1) VgV - Schriftliche Erklärung, ob sich der Bewerber der Kapazitäten Dritter bedienen will oder nicht, wenn ja dann Nachweis gem. §47 (1) VgV (Verpflichtungserklärung des Drittunternehmers).
Ein Ausschlussgrund ist auch die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in Vergabeverfahren. Es gilt deutsches Recht. Fehlende Nachweise oder Erklärungen können zum Ausschluss des Bewerbers führen. Der AG behält sich vor, fehlende Nachweise nachzufordern.