Beschreibung der Beschaffung
1 Umfang der Leistung
Es handelt sich um eine Einmallieferung von 700.000 Liter Heizöl EL schwefelarm.
6.2 Mindestanforderungen
Heizöl, extra leicht nach DIN 51603 Teil 1 oder gleichwertig auf Volumenbasis 15GradC laut Eichgesetz, mit einem maximalen Gehalt an organisch gebundenen Stickstoff im Heizöl EL von 140 mg/kg nach Anhang B der DIN EN 267 (Ausgabe April 2010) anzubieten und zu lie-fern. Für den Nachweis des gebundenen Stickstoffs im Heizöl ist für jede Charge eine Analy-sebescheinigung beizufügen.
Die Gleichwertigkeit ist mit Abgabe des Angebots nachzuweisen.
6.3 Anlieferstelle/Erfüllungsort und -zeit
Anlieferstelle: Heizkraftwerk der Westf. Wilhelms-Universität Münster (WWU),
Orléans-Ring 20
48149 Münster,
Tanks: 3 x 500 m3 (Tanklager mit handelsüblichen Abladeplatz mit Füllanschluss)
Anlieferzeit: Montags bis Freitags zwischen 07:00 und 18:00 Uhr.
Der Anlieferzeitraum ist mit Herrn Wensing (Tel. 0251 83-35728, mobil: 0171 5626375 oder E-Mail:
winfried.wensing@uni-muenster.de) abzusprechen.
6.4 Lieferungsbedingungen
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine Lieferungen und Leistungen bis zur Abnahme durch die aufgeführte Verbrauchsstelle am Erfüllungsort, dem Heizkraftwerk der Westf. Wil-helms-Universität. Sämtliche Lieferungen haben im geeigneten Tankwagen frei Verwen-dungsstelle abgefüllt in die Tankanlage der WWU zu erfolgen.
Die Lieferfahrzeuge müssen einen geeichten, temperaturkompensierenden Messzähler mit Bondrucker haben. Das Volumen des Öls muss auf einen Standardwert von 15 Grad herunter-gerechnet werden. Die Bondrucker müssen vor jedem Tankvorgang einen Nulldruck auf der Bondruckkarte aufweisen. Der mit der Übernahme des Heizöls Beauftragte hat den Zähler-stand vor Beginn und nach Beendigung der Pumpung (auch aus dem Bon-Drucker ersichtlich) auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken. Die Ladepapiere sind auf Verlangen vorzulegen.
Der Transport und die Tankbefüllung haben nach den jeweils neuesten gesetzlichen Bestim-mungen, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regeln für brennbare Flüs-sigkeiten (TRbF) und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zu erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Grundlage der jeweils gülti-gen gesetzlichen Regelungen Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes/der REACH-Verordnung in den von ihm gelieferten Produkten (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse) gem. den gesetzlichen Anzeigepflichten anzuzeigen sowie seine sich aus den Gesetzen ergebenden Pflichten als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender (gem. REACH-VO) eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses zu erfüllen. Für das Produkt und seine Zusätze ist ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache gemäß Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH), Anhang II vorzulegen. Bei Änderung der Rechtslage ist ein neues Sicherheitsdatenblatt vorzu-legen.
Den Anweisungen der für die Annahme zuständigen Person ist Folge zu leisten. Bei der Anlie-ferung im Tankkraftwagen (TKW) können Proben für Untersuchungen durch die WWU entnom-men werden. Bei der Untersuchung festgestellte Abweichungen von der Forderung werden im Rahmen von Mängelansprüchen geregelt.
6.5 Bestellvorgang und weiteres Procedere
Die Bestellung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Zuschlagserteilung nach Ablauf der Stillhaltefrist (siehe Kap. 3.2).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistung unverzüglich nach Zugang der Bestellung auszuführen und den hierfür zwischen ihm und dem Besteller abgestimmten und in der Be-stellung angegebenen Liefertermin nicht zu überschreiten. Die Belieferung hat in den übli-chen Dienststunden mit ordnungsgemäßen und prüfbaren Ladepapieren zu erfolgen. In Aus-nahmefällen können andere Lieferzeiten vereinbart werden.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Bestellung zu den üblichen Geschäftszeiten unter gleichbleibenden E-Mail Adressen, Telefon-oder Faxnummern entgegengenommen werden können.
6.6 Sicherheit
Die vom Auftragnehmer am Einsatzort zur Durchführung der Belieferung eingesetzten Mitar-beiter oder Dritte haben vor allem die Vorschriften zu beachten, die die WWU am Einsatzort allgemein oder speziell aus Gründen der Sicherheit erlassen hat. Der Auftragnehmer wird sein Personal verpflichten, sich hierüber unverzüglich nach Eintreffen am Einsatzort zu infor-mieren. Aus Gründen der Sicherheit kann die WWU verlangen, dass der Auftragnehmer ein-zelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet.
6.7 Mängelansprüche
Der Anbieter/Auftragnehmer versichert bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, dass das Heizöl in einwandfreier Qualität zur Auslieferung kommt.
Bei der Belieferung verursachte Schäden (z.B. an Grünflächen, Gehwegen, Fahrwegen, Fas-saden usw.) sind unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben. Die Tankzufahr-ten sind zweckorientiert durch den Auftraggeber angelegt worden.
Die Behebung von Mängeln ist unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Anzeige der Dienststelle durch den Lieferanten oder seinen Fachbeauftragten zu beginnen.