Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
(1) Der Bewerber legt die ausgefüllte Bietereigenerklärung und Vertraulichkeitserklärung vor.
(2) Durch das Formblatt Bietereigenerklärung weist der Bewerber nach:
- dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
- dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
- ob für das Unternehmen im Gewerbezentralregister oder in einem vergleichbaren Register ein Eintrag verzeichnet ist. Darüber hinaus erklärt der Bewerber, ob derzeit ein Verfahren anhängig ist, das zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister oder in einem vergleichbaren Register führen kann. Sollte eine Eintragung vorliegen, so hat der Bewerber einen Auszug des Gewerbezentralregisters oder des vergleichbaren Registers mindestens in Kopie vorzulegen.
- der Bewerber sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und - sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig - im Handelsregister eingetragen ist. Als Nachweis ist mindestens die Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nicht älter als 12 Monate) oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftslandes (ggf. inklusive beglaubigter Übersetzung) in deutscher Sprache beizufügen.
- dass er die Restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands in der Ukraine erfüllt:
a) er versichert entsprechend der für ihn national geltenden Rechtsakte, dass sein Unternehmen auf keiner Sanktionsliste aufgrund einer EU-Verordnung oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer oder internationaler Embargo- und
Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Er versichert auch unter Beachtung der EU-Blocking Verordnung, dass sein Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen Sanktionsliste
geführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Er versichert außerdem, dass sein Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person
steht, die auf einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt.
b) Er versichert,
- dass er kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche Person ist bzw. sein Unternehmen keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist,
- dass eine unter (1) fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält,
- dass er bzw. sein Unternehmen weder im Namen noch auf Anweisung einer unter (1) fallenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt,
c) Er versichert, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. b zu nicht mehr als zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe entsprechend § 47 SektVO.
d) Er versichert, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z.B. gegen die in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder §21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften, verstoßen hat.
e) Er versichert, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist.
(3) Mit dem Formblatt Bietereigenerklärung wird weiterhin durch den Bewerber erklärt:
a) das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe – und darüber hinaus auch in den vergangenen drei Jahren – keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind insbesondere Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen) sowie sonstige Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können.
b) das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionsprävention bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt.
(4) Der Bieter gibt mit dem Formblatt Bietereigenerklärung die Eigenerklärungen ab, dass
a) das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und
b) das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.
(5) Der Bieter gibt mit dem Formblatt Bietereigenerklärung die Eigenerklärungen ab , dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat.
(6) Mittels Formblatt Bietereigenerklärung wird die Eigenerklärung abgegeben zu einer schweren Verfehlung des Unternehmens, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
(7) Mittels Formblatt Bietereigenerklärung gibt der Bewerber die Eigenerklärung zur Kenntnis davon, dass
a) eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände verurteilt ist oder
b) eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde.
(8) Der Verhaltenskodex ist in Ziff. 12-15 des Formblatts Bietereigenerklärung wiedergegeben. Die im Verhaltenskodex geforderten Erklärungen sind abzugeben.
(9) Wichtiger Hinweis: Im Vergabeverfahren der PCP sind Bewerbergemeinschaften im Interesse eines hinreichenden Wettbewerbs generell nicht zulässig. Im Teilnahmewettbewerb werden daher Teilnahmeanträge von Bewerbergemeinschaften ausgeschlossen. Ferner sind Konstruktionen unzulässig, die geeignet sind, das Verbot von Konsortien zu umgehen. Im Interesse eines hinreichenden Wettbewerbs werden daher auch Teilnahmeanträge von Einzelbewerbern ausgeschlossen, die sich zum Nachweis der Eignung auf Dritte berufen (sog. Eignungsleihe entsprechend § 47 SektVO).
Zulässig sind eine Bewerbergemeinschaft und eine Eignungsleihe jedoch, soweit es sich bei den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft bzw. bei dem Drittunternehmen, auf das sich der Einzelbewerber beruft, jeweils um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 AktG oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG handelt. In diesem Fall ist ein solcher Unternehmensverbund im Teilnahmeantrag zu erläutern und anhand geeigneter Nachweise zu belegen.
Die unter Ziffer (1) bis (8) und - sofern einschlägig - Ziffer (9) genannten Erklärungen und Nachweise sind mit dem Teilnahmeantrag hochzuladen.