Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand des Vertrages sind
1) Inspektion, Wartung und DGUV-Prüfung
2) Notrufentgegennahme und Personenbefreiung
3) Sachverständigenprüfungen, die der AN eigenständig organisiert
4) Störungsbeseitigung
5) Weitere Besondere Vereinbarungen (Anlagen C-01 bis C-04)
für die in der Bestandsliste mit Preisblatt (Anlage B-02) aufgeführten Aufzugs- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte der folgenden 20 Förderanlagen: 8 Personenaufzüge, 3 Personen-/Lastenaufzüge, 2 Lastenaufzüge, 2 Kleingüteraufzüge, 2 Scherenhubbühnen, 1 Feuerwehr-/Lastenaufzug, 2 Paternoster.
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zu 1) Wartungen, Inspektionen und Prüfungen
- alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Aufzugs- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes, zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates dienen, der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Aufzugs- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.
- die Durchführung derer mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik
- das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten
- die Einhaltung der zu übernehmenden Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung
a) § 10 hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden
b) § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen
c) § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall
- das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
- das Stellen der Belastungsgewichte; soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden
- die Prüfung der elektrischen Einrichtungen an Aufzugsanlagen und Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 3/4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3/4) mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung
- das Stellen von Ersatzteilen, zeitbegrenzten Teilen, Verschleißteilen und Sollbruchteile bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 25 € (netto) je Wartung sowie von Hilfsmitteln; Kosten und Risiken des Transportes trägt der AN; für die Lieferbereitschaft aller notwendigen Teile und Hilfsmittel ist für die Dauer des Vertrages zu sorgen
- die Leistungserbringung erfolgt nach Absprache mit den zuständigen Ansprechpartnern der jeweiligen Liegenschaften; Kernarbeitszeit der Nutzer ist Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen) von 08.00Uhr bis 18.00 Uhr
- die Termine für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen sind für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen, dazu erstellt der AN innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Zuschlagsschreibens bzw. bis zur 4. Kalenderwoche des laufenden Geschäftsjahres einen Wartungsplan
- ausgeführte Leistungen und der festgestellte allgemeine Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile sind in einem Leistungsnachweis je Aufzugsanlage zu dokumentieren
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zu 2) Notrufentgegennahme und Personenbefreiung
Der AN nimmt über seine ständig besetzte Notrufzentrale des AN gemäß DIN EN 81-28 Notrufe entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen.
Ist die Leistung Notrufmodul zur Miete (s. Anlage B-02) für die jeweilige Anlage vereinbart, erfolgen Lieferung und Montage, Anschluss und Inbetriebnahme, Installation eines Notrufsystems, Lieferung eines GSM-Modul mit aktiver SIM-Karte, deren Wartung und Inspektion und Demontage nach Kündigung.
Befreiungsmaßnahmen führt der AN durch. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage und der Einleitung der Personenbefreiung erfolgt nach TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) innerhalb von 30 Minuten, an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit.
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zu 3) Sachverständigenprüfungen
Der AN hat den TÜV [oder eine andere zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)], bei einigen Anlagen ist ein Sachverständiger ausreichend, bei der Durchführung der Zwischen- und/oder Hauptprüfungen der Aufzugsanlagen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der ZÜS. Die geplanten Termine sind der AG mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
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zu 4) Störungsbeseitigung
Werden bei der Inspektion und Wartung Fehler festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten. Der AN ist verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung der AG zu beseitigen. Er hat die Arbeiten innerhalb und ggf. außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. Sollten dabei aus anlagenspezifischen Gründen nicht hinnehmbare Verzögerungen auftreten, ist innerhalb dieses Zeitraumes eine Störungsanalyse zu erstellen. Die Instandsetzung nach Ziffer 2.2 (Anlage C-01) ist nicht vereinbart. Werden durch die AG Störungen gemeldet, die durch Instandsetzungsmaßnahmen beseitigt werden können, hat der AN auf Aufforderung unverzüglich ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und die Leistungen nach gesonderter Beauftragung durch die AG zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht.
Bei Materiallieferungen sind die Teile mit deutschsprachiger Dokumentation in ausdruckbarer Form zu liefern.
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zu 5) Weitere Besondere Vereinbarungen
Die Vergütung erfolgt nach denen in der Bestandsliste mit Preisblatt (Anhang B-02) vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten, Hilfsmittel und Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile usw. bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 25 € (netto) je Wartung/Anlage. Die Vergütung erfolgt nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Rechnungslegung. Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist für die Dauer von 24 Monaten von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin an ein Festpreis. Bezogen auf den Lohnkostenanteil ist der Preis danach veränderlich nach Maßgabe der vereinbarten Preisanpassungsklausel. Auf schriftliches Verlangen des AN kann nach Ablauf der Frist die Vergütung angepasst werden. Sofern die Preisgleitklausel (Anlage B-08 zum Vertrag) nicht ausgefüllt eingereicht wurde, gelten für die gesamte Vertragslaufzeit die Preise im Preisblatt als Festpreis.
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Vor Leistungsbeginn erhält der AN von der AG eine Bestellnummer pro Wirtschaftseinheit (WE)/ Liegenschaft. Die Rechnungslegung hat je WE zu erfolgen, Sammelrechnungen sind unzulässig. Die Zustellung von Rechnungen hat auf elektronischem Weg über das webbasierte Verwaltungsportal des Bundes für den Zentralen Rechnungseingang (ZRE) im sog. XRechnungsformat zu erfolgen. Zu beachten sind die Vorgaben bei der Nutzung des Verwaltungsportals des Bundes für den zentralen Rechnungseingang, zur Rechnungsstellung und Ausnahmen nach der E-RechV sind unter
https://www.e-rechnung-bund.de/rechnungssteller/?cli_action=1616406334.963 aufgeführt (Anlage C-02).
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Zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen ist fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Weitere Anforderungen an das einzusetzende Personal sind:
- Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4" oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100)
- Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen) oder gleichwertig.
Zudem muss das ausführende Unternehmen die Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015 besitzen.
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Ein Betreten der Liegenschaften bedarf der vorherigen Abstimmung (mindestens 6 Werktage) mit dem Nutzer.
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Der AN hat auf Aufforderung der AG das betriebstechnische Personal der AG (Aufzugswärter/ befähigte Person) in die Aufzugsanlagen zu unterweisen. Die Unterweisung hat im Rahmen der Wartung erfolgen, so dass keine zusätzlichen Kosten für die Anfahrt etc. entstehen.
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Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß beiliegender Verschwiegenheitserklärung zu verpflichten - weitere Informationen siehe Ziffer III.2.2 -Bedingungen für die Ausführung des Auftrages.