“Öffnung der Angebote gem. § 14 EU VOB/A. Die Anwesenheit von Bietern oder deren Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Zusammenstellung der Angebote wird...”
Öffnung der Angebote gem. § 14 EU VOB/A. Die Anwesenheit von Bietern oder deren Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Zusammenstellung der Angebote wird gem. § 14 EU Abs. 6 VOB/A an die Bieter verteilt.
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Quelle: OJS 2022/S 162-460275 (2022-08-19)