Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Verbleiben nach Anwendung evtl. geltender Ausschlussgründe mehr Bewerber, als aufgefordert werden sollen, trifft der Auftraggeber eine Auswahl von mindestens 3 und höchstens 5 aufzufordernden Bewerbern auf Grundlage der "Matrix der Auswahlkriterien zum Teilnahmewettbewerb". Die objektiven Kriterien zur Auswahl der Bewerber sind die folgenden:
1.) Referenz(en) über die Betriebsführung einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage (Gewichtung 30 %)
In der Auswahlentscheidung werden ausschließlich Referenzen berücksichtigt, die den diesbezüglich in Abschnitt III.1.) genannten Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit entsprechen.
Es werden die folgenden Punkte vergeben:
10 Punkte, falls der Bewerber durch die genannte(n) Referenz(en) die Betriebsführung einer Klärschlammverbrennungsanlage nachweist;
5 Punkte, falls der Bewerber durch die genannte(n) Referenz(en) die Betriebsführung einer Verbrennungsanlage nachweist, in der Klärschlamm mitverbrannt wurde;
ansonsten 0 Punkte.
Sofern mehrere Referenzen angegeben werden, die die Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit erfüllen, ist die bestbewertete Referenz für die Wertung maßgeblich.
2.) Referenz(en) über Planung und Bau (Gewichtung 20 %)
In der Auswahlentscheidung werden ausschließlich Referenzen berücksichtigt, die den diesbezüglich in Abschnitt III.1.) genannten Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit entsprechen.
Es werden die folgenden Punkte vergeben:
10 Punkte, wenn 3 oder mehr Referenzen eingereicht werden.
5 Punkte, wenn 2 Referenzen eingereicht werden.
0 Punkte, wenn 1 Referenz eingereicht wird.
3.) Beleg über die technische Ausstattung des Unternehmens für die Ausführung des Auftrags: Genehmigungslage betreffend das Grundstück für die Klärschlammverbrennungsanlage
im Hinblick auf die KVA (Gewichtung 30 %)
Für die Bewertung ist ausschließlich das bzw. die Grundstück/e relevant, das bzw. die später als Standort der KVA dienen soll/en. Sofern ein Bewerber sich mit mehreren Grundstücken bewirbt, die alternativ für den Standort der KVA in Betracht kommen, geht lediglich das bestbewertete Grundstück in die Auswahlbewertung ein.
Es gelten die in Abschnitt III.1.) genannten Mindestanforderungen an das Grundstück bzw. die Grundstücke.
Die Punkte werden wie folgt vergeben:
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage liegt bereits vollziehbar vor: 10 Punkte
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage ist beantragt: 5 Punkte
Die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage ist planungsrechtlich zulässig. Es ist möglich, dass die KVA auf dem Grundstück immissionsschutzrechtlich zulässig ist.: 0 Punkte
4.) Beleg über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Gewichtung insg. 20 %)
4.1) durchschnittlicher Jahresgesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Gewichtung 5 %)
Die Punktevergabe erfolgt wie folgt:
Jahresumsatz größer oder gleich 100,0 Mio. Euro: 10 Punkte
Jahresumsatz kleiner oder gleich 5,0 Mio. Euro: 0 Punkte
dazwischen erfolgt eine lineare Interpolation
4.2) durchschnittliche operative Umsatzrendite in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Gewichtung 5 %)
Die Punktevergabe erfolgt wie folgt:
Umsatzrendite 8,0 % oder höher: 10 Punkte
Umsatzrendite 1,0 % oder geringer: 0 Punkte
dazwischen erfolgt eine lineare Interpolation
4.3) aktuelles Rating einer im Eurosystem zugelassenen externen Ratingagentur oder durch das Rating im Rahmen einer Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank für das Jahr 2021 oder, falls noch nicht vorhanden, für das Jahr 2020 (Gewichtung 10 %)
Es gelten die in Abschnitt III.1.) diesbezüglich genannten Mindestanforderungen.
Die Punktevergabe erfolgt wie folgt:
Rating 1: 10 Punkte
Rating 4-: 1 Punkt
dazwischen erfolgt eine lineare Interpolation.
Es gelten die Ratingstufen nach Bonitätseinstufungen der Deutschen Bundesbank; andere Ratingstufen werden entsprechend der Zuordnungstabelle der Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank (das Dokument wird mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt) sowie der Zuordnungstabelle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 (frei abrufbar im Internet verfügbar) zugeordnet. Um einen Gleichklang zu den dort genannten Ratingstufen herzustellen, wird bei Erfüllung der genannten Mindestanforderung (Rating: 4-) 1 Punkt vergeben.
Gesamtpunktberechnung:
Der für jedes bewertete Unterkriterium ermittelte Basispunktwert wird jeweils mit dem Prozentsatz (Dezimalzahl) der Gewichtung dieses Unterkriteriums sowie mit dem Faktor 10 multipliziert, woraus sich ein gewichteter Punktwert für jedes bewertete Unterkriterium ergibt. Die Summe der gewichteten Punktwerte aller bewerteten Unterkriterien ergibt den Gesamtpunktwert. Dieser Gesamtpunktwert entscheidet über die Rangfolge der Bewerber bei der Auswahl der Bieter für das Verhandlungsverfahren. Bei Punktgleichstand mehrerer Bewerber behält sich der Auftraggeber ggf. einen Losentscheid vor.