Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung
in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
- Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen
Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist
a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung
terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im
Ausland)
b) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), c) § 263
StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte
richtet, die on der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
d) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder
gegen Haushalterichtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU - Bestechungsgesetzes,
Artikel 2 §1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer
10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der
Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen
Strafgerichtshofes
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
g) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der EG odergegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende
Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem
Bewerber oder Bieterzuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der
Geschäfte selbst verantwortlichgehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden
gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das
Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten
Person vorliegt
- Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren
eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde
oder ein Insolvenzplanrechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation
befindet [§ 124 (1) Nr. 2 GWB],
- dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist,
die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 123(1) Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 GWB],
- und dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen
begangen wurden,
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 (4) Nr. 1 GWB],
Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb, abrufbar unter
www.evergabe.nrw.de. Ist
der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die
dem Projektentsprechenden Fach-/Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann
teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.3.2 nachgewiesen wird, dass
der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt.
Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die
fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben
genannten Berufsbezeichnung nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen gewährleistet ist.