Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Mit dem Teilnahmeantrag haben die Bewerber ihre Eignung nachzuweisen.
1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
Bewerber haben nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen.
Sofern für die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit eine Pflicht zur Eintragung in einem der in Anhang XI zur Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe genannten Register besteht, haben sie einen Ausdruck der Eintragung beizufügen, der nicht älter als sechs Monate zum Ende der Teilnahmefrist ist. Für Bieter aus Deutschland sind die betreffenden Register das Handelsregister, die Handwerksrolle, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister oder die Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder (z.B. Architektenliste).
2. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
Es ist eine Eigenerklärung gemäß Anlage „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ vorzulegen, die bestätigt, dass keiner der in den §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände erfüllt ist.
3. Nichtvorliegen von Interessenkollisionen:
Der Bewerber hat eine Eigenerklärung gemäß Anlage „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Interessenkollisionen“ vorzulegen, in der er bestätigt, dass er keine Interessen hat, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Sofern der Bewerber mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehende Interessen hat, muss glaubhaft dargelegt werden, dass die konkrete Interessenkollision die Auftragsausführung aufgrund struktureller, personeller und/oder organisatorischer Vorkehrungen nicht nachteilig beeinflussen wird.
4. Erklärung zu einem fehlenden Bezug zu Russland (VO (EU) 2022/576 vom 08.04.2022):
Der Bewerber hat über die Eigenerklärung gemäß Anlage „Eigenerklärung Russland“ folgende Punkte zu bestätigen:
• Der Bewerber gehört nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen.
• Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
• Auch während der Vertragslaufzeit werden keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt.
Die genannten Nachweise zum Vorliegen der Zuverlässigkeit sind im Falle einer Bewerbergemeinschaft von allen Mitgliedern jeweils einzeln vorzulegen.
Im Falle einer Eignungsleihe ist eine entsprechende Erklärung des Eignungsleihers beizufügen (Anlage „Verpflichtungserklärung im Fall der Eignungsleihe“).
Ist eine sonstige Unterauftragsvergabe beabsichtigt, sind die betreffenden Erklärungen – soweit bereits möglich – von allen potenziellen Unterauftragnehmern vorzulegen.
Die Besonderheiten bei der „Erklärung zum Bezug zu Russland“, z.B. im Hinblick auf Lieferanten, sind zu beachten.
Hinweis: Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000,00 EUR fordert der öffentliche Auftraggeber für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes an.