Beschreibung der Beschaffung
Mit dem neuen Planungsprozess zur B 311 n / B 313 zwischen Meßkirch und Mengen wurde im Juni 2020 begonnen.
Im Rahmen der Voruntersuchung mussten verschiedene Varianten / Alternativen geplant und hinsichtlich Verkehrswirksamkeit, Raumordnung, Umweltverträglichkeit sowie Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Richtlinien bewertet werden
Mit der Planung der B 311 n / B 313 wird das Ziel verfolgt, eine leistungsfähige West-Ost-Verbindung zu realisieren, da dies für die Mobilität der Gesellschaft und das Wachstum der Wirtschaft in der Region von elementarer Bedeutung ist. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Achse der B 311 gerade für den Fernverkehr als Alternativroute wichtig ist. Gleichzeitig sollen Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr entlastet werden.
Objektplanung Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung
Im Rahmen der Vorplanung (Voruntersuchung) zur Objektplanung Verkehrsanlagen geht es darum, die bisher diskutierten Varianten / Alternativen sowie die Variante der Bürgerinitiativen "Nein zur Nordtrasse" und "Lebenswertes Göggingen" vergleichend zu untersuchen und eine Variantenempfehlung (Vorzugsvariante) für die nächste Planungsebene (Vorentwurf) abzugeben. Ggf. ergeben sich im Planungsprozess noch weitere Varianten / Alternativen, die untersucht und bewertet werden müssen.
Da derzeit noch offen ist, wo die vertieft und vergleichend zu untersuchenden Linienalternativen / Trassenvarianten lagemäßig liegen, müssen die für den Variantenvergleich im Rahmen der UVS notwendigen Raumanalysedaten für den gesamten Untersuchungsraum noch aufbereitet und bereitgestellt werden.
Im Rahmen der Voruntersuchung zur Straßenverkehrsanlage bzw. der UVS zur Voruntersuchung / Linienfindung müssen die Varianten / Alternativen einer vergleichenden Risikoanalyse / -einschätzung unterzogen werden. Hierbei kommt es auf einen relativen Vergleich an. Die durch die Varianten / Alternativen verursachten potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt müssen ermittelt, beschrieben und vergleichend beurteilt werden. Dabei kommt es nicht auf absolute Werte oder finale Bewertungen, sondern auf die Einordnung der jeweiligen Risikopotenziale an.
Im Rahmen der Vorplanung zur Objektplanung Verkehrsanlagen bzw. der UVS zur Voruntersuchung / Linienfindung sind Teilleistungen aus der
- Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil 3, Abschnitt 3, Leistungsphasen 1 und 2) und
- Tragwerksplanung (HOAI Teil 4, Abschnitt 1, Leistungsphasen 1 und 2)
als Fachbeitrag für entwurfsrelevante Ingenieurbauwerke erforderlich. Der Auftragnehmer muss über die für die Aufgabenstellung notwendige und angemessene Sachkompetenz und Berufserfahrung verfügen.
Diese Fachbeiträge zur Objektplanung der Verkehrsanlagen und zur Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) dienen im Rahmen der Vorplanung der Straßenverkehrsanlagen (Leistungsphase 2 nach § 47 HOAI) einer rechtssicheren Bewertung aller Varianten/Alternativen, um die Vorzugsvariante für das Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren festzulegen zu können.
Entscheidend für die Festlegung der Vorzugsvariante ist, dass die entwurfsrelevanten Ingenieurbauwerke für alle Varianten/Alternativen entsprechend der Planungsphase (Voruntersuchung) ausreichend untersucht werden. Hierfür sind nicht alle Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 (§§ 43 und 51 HOAI) erforderlich. Die vergabegegegenständlichen, durch den künftigen Auftragnehmer zu erbringenden Teilgrundleistungen wurden seitens des Auftraggebers in Leistungsbeschreibungen vorgegeben.
Gegenwärtig steht die genaue Anzahl der zu untersuchenden und zu beurteilenden Varianten/Alternativen für die Trassenführung noch nicht abschließend fest, weshalb in der Folge auch die notwendigen Ingenieurbauwerke derzeit noch nicht bekannt sind.
Die Leistungen im Rahmen der Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil 3, Abschnitt 3, Leistungsphasen 1 und 2) und der Tragwerksplanung (HOAI Teil 4, Abschnitt 1, Leistungsphasen 1 und 2) sehen daher entsprechende optionale Leistungen vor. Die Beauftragung der optionalen Leistungen behält sich der Auftraggeber vor. Eine Beauftragung erfolgt jeweils durch schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer (Abruf). Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung der optionalen Leistungen besteht nicht.
Die Beratungsleistungen umfassen auch die Koordination und Einbindung der eigenen Leistung des Auftragnehmers mit den anderen an der Vorplanung für das straßenbauliche Vorhaben beteiligten Fachgutachter, insbesondere eine enge Abstimmung mit der Leitung für das Gesamtprojekt, die beim Auftraggeber liegt.
Weitere Informationen erhielten die Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.