Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des Leasingzeitraumes ist der 30.09.2027.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-09-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-08-24.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Leasing von Dienstkraftfahrzeugen
V51885-0122
Produkte/Dienstleistungen: Kraftfahrzeuge📦
Kurze Beschreibung:
“Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des...”
Kurze Beschreibung
Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des Leasingzeitraumes ist der 30.09.2027.
Mehr anzeigen
Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 420 000 💰
1️⃣
Ort der Leistung: Halle (Saale), Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Halle/Saale, DE
Beschreibung der Beschaffung:
“Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des...”
Beschreibung der Beschaffung
Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des Leasingzeitraumes ist der 30.09.2027.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 420 000 💰
Dauer
Datum des Beginns: 2022-11-01 📅
Datum des Endes: 2027-09-30 📅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen: siehe Vorlage/Angebot
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Eigenerklärung
Erklärung Bietergemeinschaft/Subunternehmer
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit” Bedingungen für die Teilnahme
siehe Leistungsbeschreibung
Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien: entfällt
Bedingungen für die Teilnahme
Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten): entfällt
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung: entfällt
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2022-09-26
23:59 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2022-10-29 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2022-09-27
08:00 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt 1., 2. und 3. Vergabekammer
Postanschrift: Ernst - Kamieth - Straße 2
Postort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@lvwa.sachsen-anhalt.de📧 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet dieVergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist hierbei nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeitdes Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs.1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetztes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs.2 GWB kann die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2022/S 165-468288 (2022-08-24)
Ergänzende Angaben (2022-08-29)
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2022/S 165-468288
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2
Alter Wert
Datum: 2022-09-26 📅
Zeit: 23:59
Neuer Wert
Datum: 2022-09-29 📅
Zeit: 23:59
Andere zusätzliche Informationen
Quelle: OJS 2022/S 169-477520 (2022-08-29)
Ergänzende Angaben (2022-09-05)
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.7
Alter Wert
Datum: 2022-09-27 📅
Zeit: 08:00
Neuer Wert
Datum: 2022-09-30 📅
Zeit: 08:00
Andere zusätzliche Informationen
Quelle: OJS 2022/S 174-491300 (2022-09-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-09-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist
ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des...”
Kurze Beschreibung
Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist
ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des Leasingzeitraumes ist der 30.09.2027.
Mehr anzeigen Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist
ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des...”
Beschreibung der Beschaffung
Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist
ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des Leasingzeitraumes ist der 30.09.2027.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2022/S 165-468288
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: V51885-0122
Titel: Leasing von Dienstkraftfahrzeugen
Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Andere Gründe (Abbruch des Verfahrens)
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein....”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist hierbei nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs.1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetztes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs.2 GWB kann die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2022/S 180-509305 (2022-09-14)