Beschreibung der Beschaffung
Lieferung von Holzhackschnitzeln für vier Schulen des Landkreises von Oktober 2022 bis September 2024, insgesamt ca. 2.450 MWh pro Jahr.
Ausführungszeit: 01.10.2022 – 30.09.2024
Verlängerungsoption: einmalig um 1 Jahr
§ 20 Leistungsstörungen und Vertragsstrafe
(1) Bei dem Ausfall von Anlagen oder sonstigen technischen Einrichtungen oder bei sonstigen
Betriebsstörungen ist der AN verpflichtet, auf seine Kosten unverzüglich für Ersatz zu sorgen. Die
Anlieferung von Holzhackschnitzeln darf dadurch nicht gefährdet werden. Im schriftlichen
Einvernehmen mit dem AGkann sich der ANin solchen Fällen zur Erfüllung seiner Pflichten für kurze Zeit
geeigneter Dritter bedienen.
(2) Führt der AN aus einem Grund, den er selbst zu vertreten hat, die vertraglichen Leistungen ganz oder
teilweise nicht durch, so ist der AG berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten
Nachfrist, nach seiner Wahl die Vertragsleistungen selbst auszuführen oder von Dritten auf Kosten des
ANs ausführen zu lassen. Das Recht der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon
unberührt.
(3) Führt der AN aus einem Grund, den er selbst zu vertreten hat, eine durch diesen Vertrag übernommene
und nicht nur gänzlich unwesentliche Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht
ordnungsgemäß durch, so ist der AG berechtigt, dem ANeine Vertragsstrafe aufzuerlegen.DieHöhe der
Vertragsstrafe steht im billigen Ermessen des AGs, welche im Streitfall durch das zuständige Gericht
überprüft werden kann.
(4) Die Vertragsstrafe kann von dem an den AN zu zahlenden Entgelt einbehalten werden. Weitergehende
Ansprüche des AGs bleiben unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schaden
angerechnet.
(5) Schon jetzt setzt der AG folgende Vertragsstrafen der Höhe nach fest:
a) Bei wiederholter nicht fristgemäßer Anlieferung von Holzhackschnitzeln ist der AG berechtigt, eine
Vertragsstrafe von 500 Euro pro Werktag festzusetzen.
b) Bei wiederholter Anlieferung von Holzhackschnitzeln, die nicht den Qualitätskriterien gemäß § 11
entsprechen, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro pro nicht qualitätskonformer
Anlieferung festzusetzen.
c) Bei nicht fristgemäßer Abhilfe von berechtigten Reklamationen und nicht fristgemäßer Übergabe von
in diesem Vertrag aufgeführten Daten ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe von 500 Euro pro
Werktag festzusetzen.
d) Nutzt der AN die aus dem Auftragsverhältnis erlangten Daten und Informationen zu anderen Zwecken
als zur Erfüllung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten, so kann der AG eine
Vertragsstrafe von 5.000 Euro festsetzen.
e) Werden Aufgaben ohne die erforderliche Zustimmung des AGs auf Dritte übertragen, ist der AG
berechtigt, für jede angefangene Woche der Leistungserfüllung durch Dritte eine Vertragsstrafe in
Höhe von 1.000 Euro festzusetzen.
Diese Vertragsstrafen können vom AG nicht festgesetzt werden, wenn der AN die Vertragsverletzung
nicht zu vertreten hat.
(6) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich zu erfolgen.
(7) Eine weitergehende Geltendmachung von Schadenersatz ist nicht ausgeschlossen.