Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
- Zur Sicherstellung der Einhaltung der Sanktions-VO (EU) Nr. 833/2014muss jeder Bewerber/jedes Mitglied
einer Bewerbergemeinschaft mit Abgabe des Angebots die als Anlage 12 beigefügte Eigenerklärung Russland
Sanktionen-VO-2022-833 ausgefüllt und durch den Bevollmächtigten unterschrieben, einreichen.
A2.1 - Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss ein Nachweis vorgelegt
werden, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist (Handelsregisterauszug, nicht
älter als 1 Jahr).
Die geforderten Nachweise unter „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“, „Verpflichtungserklärung MiLoG“
sind vom Bieter mit Abgabe des Angebots auch für den geplanten Nachunternehmer einzureichen.
Die Vorschriften des MiLoG sind von öffentlichen Auftraggebern zu beachten.
Entsprechend den Vorschriften des MiLoG ist der Auftragnehmer verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt
zu zahlen. Dieses ist durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder einen für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrag, der dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG - in der jeweils geltenden
Fassung unterfällt) oder durch eine auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung festgesetzt.
Vom Bieter wird daher die Verpflichtungserklärung zum MiLoG (Anlage 04) gefordert.
Hinweis:
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft müssen mit Abgabe des Angebots die unter Kapitel 6.3 geforderten
Nachweise zum „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“, „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“ und
„Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachgewiesen
werden. Die geforderten Nachweise für die „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ können getrennt
nach Aufteilung der Leistung innerhalb der Bietergemeinschaft eingereicht werden.
Beim Einsatz von Nachunternehmern müssen mit Abgabe des Angebots die unter Kapitel 6.3 geforderten
Nachweise zu „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“, „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“ und
„Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ nur vom Bieter vorgelegt werden. Die geforderten Nachweise
unter „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ müssen vom Bieter für die geplanten Nachunternehmer
gemäß den Angaben in Kapitel 6.3 vorgelegt werden.