Entgegen den Ausführungen in der Anfrage zur Angebotsabgabe (VHB NRW 321 EU) und den Hinweisen zur Form der Einreichung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten (VHB NRW 312/322 EU) gelten nicht die Bewerbungs- und Vertragsbedingungen des Landes NRW (VHB NRW Formular 511 EU).
Es gelten die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Stadt Gelsenkirchen.
Abweichend von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Stadt kann anstelle eines Skontobetrages (mindestens 2 %) für ein Zahlungsziel, das zur Berücksichtigung bei der Angebotswertung mindestens 14 Tage betragen muss, ein entsprechend reduzierter Angebotspreis mit Zahlungsziel nach GWB i. V. m. VOL/B angeboten werden.
Bei der Abgabe des Angebotes einer Bietergemeinschaft müssen alle der Bietergemeinschaft zugehörigen Unternehmen der Stadt Gelsenkirchen angezeigt werden. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung im Falle der Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bietergemeinschaft verpflichten. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen gegenüber der Stadt Gelsenkirchen mit Angebotsabgabe ihre gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten aus der ausgeschriebenen Leistung erklären. Ein Mitglied der Bietergemeinschaft muss als deren bevollmächtigter Vertreter bei Abgabe des Angebotes benannt werden.
Eine Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer darf nur mit Zustimmung der Stadt Gelsenkirchen erfolgen. Der Unterauftragnehmer muss in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht hinreichend Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bieten. Der Auftragnehmer hat die Unterauftragnehmer und den Leistungsumfang der Stadt Gelsenkirchen schriftlich anzuzeigen. Ein Wechsel des Unterauftragnehmers während der Vertragslaufzeit bedarf der Zustimmung der Stadt Gelsenkirchen.
Enthalten Angebote bei der Abgabe die Angaben/Nachweise im Sinne des § 56 Abs. 2 und 4 VgV nicht, so können diese bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist nachgefordert werden. Bieter, die bis Ablauf der Nachfrist die vorgenannten Angaben nicht nachgereicht haben, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Enthalten die Vertrags- und Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten und/oder Fehler, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. Hinweise sind zu richten an:
Stadt Gelsenkirchen
Referat Personal und Organisation
Abteilung Zentrale Dienste
Zentrale Beschaffungsstelle
45875 Gelsenkirchen
E-Mail:
zentrale.dienste@gelsenkirchen.de
Fax: +49 209-169 3530
Eine Kommunikation findet ausschließlich über das Kommunikationstool des Vergabemarktplatzes statt.
Allgemeiner Hinweis zu
Zertifikaten/Nachweisen technischer Spezifikationen
Bei den gegebenenfalls in der Leistungsbeschreibung aufgeführten europäischen (z.B. EN-), internationalen (z.B. ISO-) oder nationalen (z.B. DIN-) Normen, sowie aufgeführten und geforderten Zertifikaten werden gleichwertige Nachweise zugelassen. Auch wenn der Zusatz ("oder gleichwertig") nicht in allen Einzelpositionen der Leistungsbeschreibung aufgeführt sein sollte.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von RechtsbehelfenNachfolgende Fristenregelungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen bestehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle unverzüglich - d.h. abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls maximal 10 bis 14 Tage - zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 1 - 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6SYDPA