Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung von Speichersystemen
2022-LR-0009
Produkte/Dienstleistungen: Computerspeichereinheiten📦
Kurze Beschreibung:
“Lieferung von SAN-Speichersystemen mit Systemsoftware und Herstellerwartung/-support”
Der Großteil der von der Rentenbank selbst betriebenen Anwendungen nutzt als Datenspeicher ein zentrales Speichernetzsystem, ein sogenannten Storage Area Network (SAN). Dieses SAN ist eine Schlüsselkomponente für die Verfügbarkeit der selbst betriebenen Anwendungen. Da die Kapazitäten des derzeit der Rentenbank
zur Verfügung stehenden Speichers aktuell nahezu ausgeschöpft sind, benötigt die Rentenbank neue Speichersysteme und SAN-Switch Hardware. Beschafft werden soll neben der jeweiligen Hardware auch die dazugehörige Betriebssoftware. Darüber hinaus wird die Wartung der Systeme über einen Zeitraum von vier Jahren benötigt. Es kommen ausschließlich Komponenten des Herstellers IBM in Betracht. Des Weiteren sind vom Bieter ausschließlich originale und aktuelle Bauteile anzubieten (insb. keine "Refurbished-Produkte"), welche vom Hersteller zertifiziert und für den Einsatz in Deutschland zugelassen sind. Dies trifft auf alle Komponenten zu.
Die Einzelheiten des Auftragsgegenstandes ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
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Preis
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 48
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Zusätzliche Lieferung gemäß Position 3 der Leistungsbeschreibung. Die Auftraggeberin kann diese Option bis zum 31. Januar 2023 durch schriftliche Erklärung...”
Beschreibung der Optionen
Zusätzliche Lieferung gemäß Position 3 der Leistungsbeschreibung. Die Auftraggeberin kann diese Option bis zum 31. Januar 2023 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer ausüben.
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Zusätzliche Informationen:
“Die Angaben zur Vertragslaufzeit beziehen sich auf die zu beschaffende Herstellerwartung/den zu beschaffenden Herstellersupport”
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Mit dem Angebot ist der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister durch Vorlage eines höchstens sechs Monate alten Ausdrucks aus dem...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Mit dem Angebot ist der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister durch Vorlage eines höchstens sechs Monate alten Ausdrucks aus dem Handelsregister zu erbringen. Ausländische Bieter haben eine vergleichbare Bescheinigung aus ihrem Herkunftsland vorzulegen. Mit dem Angebot ist ferner eine Darstellung des Unternehmens des Bieters mit Angabe zu Rechtsform, Unternehmens-/Konzernstruktur, bevollmächtigten Vertretern des Unternehmens und Tätigkeitsfeldern einzureichen. Mit dem Angebot ist außerdem eine Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU)
2022/576 des Rates vom 8. April 2022 gemäß Anlage 11 einzureichen. Die Eigenerklärung ist für alle Bieter und Bietergemeinschaftsmitglieder vorzulegen.
Mit dem Angebot ist überdies die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß Anlage 6 einzureichen. Es gelten die Bestimmungen über den Ausschluss von Bietern in den §§ 123 bis 126 GWB. Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG ist die Auftraggeberin verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister über den vorgesehenen Zuschlagsempfänger einzuholen.
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Mit dem Angebot ist die Eigenerklärung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 9 einzureichen. Darin sind Angaben über den...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Mit dem Angebot ist die Eigenerklärung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 9 einzureichen. Darin sind Angaben über den Umsatz (netto) des Bieters in den vergangenen drei Kalenderjahren (2019 bis
2021) zu machen.
“Der Bieter muss in den vergangenen drei Kalenderjahren (2019 bis 2021) mindestens einen jährlichen Umsatz von jeweils 1 Mio. Euro (netto) erzielt haben.” Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Mit dem Angebot ist ferner die Eigenerklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 10 einzureichen.
1. In der Eigenerklärung...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Mit dem Angebot ist ferner die Eigenerklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 10 einzureichen.
1. In der Eigenerklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind Angaben zu Referenzaufträgen zu machen, die der Bieter im Zeitraum von drei Jahren vor Ende der Angebotsfrist ausgeführt hat. Die Referenzaufträge müssen die Lieferung von Speichersystemen zum Gegenstand gehabt haben. Zu jedem Referenzauftrag sind folgende Angaben zu machen:
a) Auftraggeber des Referenzauftrags,
b) Ansprechpartner/Kontaktdaten,
c) Auftragsvolumen des Referenzauftrags,
d) Auftragsgegenstand/lnhalt des Referenzauftrags,
e) Dauer des Referenzauftrags.
2. In der Eigenerklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit hat der Bieter ferner zu bestätigen, dass er entweder Hersteller der Speichersysteme ist oder als sog. Platinum-Partner des Herstellers IBM zum Vertrieb der Speichersysteme berechtigt ist.
Mehr anzeigen Bedingungen für die Teilnahme
Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten):
“Zu 1.:
Der Bieter muss im Zeitraum von drei Jahren vor Ende der Angebotsfrist mindestens drei Aufträge über die
Lieferung von Speichersystemen ausgeführt...”
Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zu 1.:
Der Bieter muss im Zeitraum von drei Jahren vor Ende der Angebotsfrist mindestens drei Aufträge über die
Lieferung von Speichersystemen ausgeführt haben.
Zu 2.:
Der Bieter muss Hersteller der Speichersysteme sein oder als sog. Platinum-Partner des Herstellers IBM zum
Vertrieb der Speichersysteme berechtigt sein.
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung.”
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2022-11-10
12:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2022-12-23 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2022-11-10
12:01 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): entfällt
“1. Bietergemeinschaften sind zugelassen und Einzelbietern gleichgestellt. Bietergemeinschaften haben im Zuschlagsfall eine Rechtsform anzunehmen, bei der...”
1. Bietergemeinschaften sind zugelassen und Einzelbietern gleichgestellt. Bietergemeinschaften haben im Zuschlagsfall eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder sichergestellt ist. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot die Bietergemeinschaftserklärung nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen einzureichen. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot den Ausdruck aus dem Handelsregister, die Darstellung des Unternehmens, die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 6), die Eigenerklärung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Anlage 9) und die Eigenerklärung für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Anlage 10) für jedes Mitglied gesondert abzugeben.
2. a) Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. Will er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hat er mit dem Angebot die Eigenerklärung über den Einsatz von Drittunternehmen und Unterauftragnehmern (Anlage 7) einzureichen und die dort geforderten Angaben zu Drittunternehmen zu machen. Er hat ferner nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, beispielsweise indem er für jedes vorgesehene Drittunternehmen eine Verpflichtungserklärung (Anlage 8) mit seinem Angebot vorlegt. Nimmt ein Bieter im Hinblick auf die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch, muss dieses Unternehmen die Leistung, für die die Kapazitäten benötigt werden, tatsächlich erbringen. Nimmt ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch, haften dieses Unternehmen und der Bieter gemeinsam für die Vertragsausführung. Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
2. b) Will ein Bieter Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer vergeben, hat er dies mit dem Angebot mitzuteilen und hierfür die Eigenerklärung über den Einsatz von Drittunternehmern und Unterauftragnehmern (Anlage 7) zu verwende. Gleiches gilt für Unterauftragnehmer von Unterauftragnehmern und Unterauftragnehmer aller weiteren Stufen. Die Namen der Unterauftragnehmer können bereits mit dem Angebot benannt werden. Werden sie nicht mit dem Angebot benannt, sind sie auf gesonderte Aufforderung der Auftraggeberin zu benennen. Benennt der Bieter die Unterauftragnehmer bereit mit dem Angebot, hat er ferner nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden,
beispielsweise indem er für den vorgesehenen Unterauftragnehmer eine Verpflichtungserklärung (Anlage 8) mit seinem Angebot vorlegt; andernfalls ist der Nachweis auf gesonderte Aufforderung der Auftraggeberin zu erbringen.
2.c) Dritte und Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen an die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen erfüllen. Zum Nachweis dessen sind für Dritte und Unterauftragnehmer, die bereits mit dem Angebot benannt werden, in jedem Fall mit dem Angebot die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 6) vorzulegen. Die Eigenerklärung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 9 und die Eigenerklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 10 sind insoweit vorzulegen, wie sich der Bieter auf ihre Eignung beruft oder
sie einen jeweils entsprechenden Leistungsteil übernehmen sollen.
3. Informationen zur elektronischen Einreichung der Angebote finden sich unter www.had.de.
4. Weitere Anforderungen an die Angebote ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
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Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 160 Einleitung,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
- Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
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Quelle: OJS 2022/S 199-562500 (2022-10-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2023-01-20) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Postort: Frankfurt a. M.
Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2022/S 199-562500
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 1
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-12-16 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 1
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: PROFI Engineering Systems AG
Postort: Darmstadt
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Darmstadt🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 160 Einleitung,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. - Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
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Quelle: OJS 2023/S 018-050221 (2023-01-20)