Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Allgemeine Hinweise zu 111.1.1) bis 111.1.3.):
In 111.1.1) bis 111.1.3.) benannte Nachweise und Erklärungen
sind auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers auch von
Nachunternehmern und Mitgliedern einer Bietergemeinschaft
einzureichen.
Der AG lässt Nachweise als Beleg für die Eignung zu, die
innerhalb des Amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter
Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich
erworben wurden. Es gelten nur die Kriterien als erfüllt, auf die
sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle bezieht.
Die Erläuterungen zur Präqualifikation gelten für alle
geforderten Erklärungen und Nachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen
Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem
Angebot entweder die ausgefüllte -Eigenerklärung zur Eignungoder
eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ggf.
ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise
vorzulegen. Im Einzelnen sind folgende Angaben zu tätigen und
Nachweise zu erbringen.
Mit dem Angebot:
- Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung
begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage
stellt, insbesondere zum Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB.
(Der AG behält sich vor, ab einem
Auftragswert von 30.000 € einen Auszug aus dem
Gewerbezentralregister für das Unternehmen, das den
Zuschlag erhalten soll, bei der zuständigen Stelle
abzufordern.)
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur
Sozialversicherung (vgl. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB)
- Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation (vgl. § 124 Abs.
1 Nr. 2 GWB)
- Angaben über die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes
oder Wohnsitzes (vgl. § 44 Abs. 1 VgV)
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle:
- Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten
Selbstreinigung (§ 42 VgV i. V. m. § 125 GWB)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse
(falls beitragspflichtig) und eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (falls das FA
derartige Bescheinigungen ausstellt)
- Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung
über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben
wurde)
- Gewerbeanmeldung, Berufs-/Handelsregisterauszug,
Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie-und
Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise