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Der Bieter muss erklären, ob Software angeboten wird, bei der die Auftraggeberin die Ersterwerberin ist.
Sofern Software angeboten wird, bei welcher die Auftraggeberin nicht Ersterwerberin wäre (sog. gebrauchter Software), muss insbesondere sichergestellt sein, dass die angebotenen Lizenzen im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden und dass sich das Verbreitungsrecht des Herstellers, entsprechend den Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.07.2012 – C-128/11) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.12.2014-I ZR 8/13), erschöpft hat.
Zur Angebotsabgabe muss der Bieter eine unterschriebene Erklärung mit dem Angebot übermitteln, die folgende Anforderungen an die Rechtekette beinhalten und bestätigen:
Der Bieter erklärt, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an einen rechtskonformen Erwerb von gebrauchten Software-Lizenzen in Bezug auf die gesamte Rechtekette von ihm sichergestellt werden.
Dies umfasst insbesondere folgende der angebotenen Lizenz zugrundeliegenden Eigenschaften:
1. Die angebotene Software wurde ursprünglich mit Zustimmung des
Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR im
Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht;
2. als Gegenleistung für die Lizenz wurde ein Entgelt entrichtet;
3. das mit der gekauften Lizenz eingeräumte Recht wurde dauerhaft (unbefristet) eingeräumt;
4. mit dem Erwerb der Software ist der Ersterwerber berechtigt gewesen, Updates oder Ergänzungen zu den
Produkten, den Vorabversionscode sowie zusätzliche Funktionen zu nutzen;
5. alle Vorerwerber haben etwaige Software-Kopien unbrauchbar gemacht;
6. die Einräumung des bestimmungsgemäßen Nutzungsrechts der angebotenen Software wird zugesichert.
Im Falle einer Zuschlagserteilung gilt darüber hinaus folgendes:
Bei Software, bei welcher die Auftraggeberin nicht Ersterwerberin wäre (sog. gebrauchter Software), ist mit jeder Lieferung eine Eigenerklärung in Bezug auf geeignete Nachweise des Erschöpfungsgrundsatzes bei gebrauchter Software sowie eine entsprechende Freistellungserklärung vorzulegen.
Diese Eigenerklärung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:
I. Bezeichnung der zu liefernden gebrauchten Lizenzrechte inklusive Hinweis des erstmaligen Inverkehrbringens.
II. Zusicherung der Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Der Auftragnehmer erklärt, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an einen rechtskonformen Erwerb von gebrauchten Software-Lizenzen in Bezug auf die gesamte Rechtekette von ihm sichergestellt werden.
Dies umfasst insbesondere folgende der angebotenen Lizenz zugrundeliegenden Eigenschaften:
1. Die angebotene Software wurde ursprünglich mit Zustimmung des
Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR im
Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht;
2. als Gegenleistung für die Lizenz wurde ein Entgelt entrichtet;
3. das mit der gekauften Lizenz eingeräumte Recht wurde dauerhaft (unbefristet) eingeräumt;
4. mit dem Erwerb der Software ist der Ersterwerber berechtigt gewesen, Updates oder Ergänzungen zu den
Produkten, den Vorabversionscode sowie zusätzliche Funktionen zu nutzen;
5. alle Vorerwerber haben etwaige Software-Kopien unbrauchbar gemacht;
6. die Einräumung des bestimmungsgemäßen Nutzungsrechts der angebotenen Software wird zugesichert.
III. Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung
Bei den aufgeführten gebrauchten Lizenzrechten handelt es sich um gebrauchte [bspw. Microsoft Volumenlizenzen], die erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden und an denen sich entsprechend den Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3.7.2012 – C-128/11) und Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 8/13) das Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft hat. Es muss der dem Erwerb der Gebrauchtlizenzen zugrundeliegende Lizenzvertrag genannt werden und die dort genannten weiteren Bedingungen [Produktbestimmungen (Monat/Jahr) von bspw. Microsoft].
Der zugrundeliegende Lizenzvertrag wird bei Übergabe der Lizenzen als Anlage geliefert.
IV. Ergänzende verbindliche Erklärungen
1. Haftungsfreistellung
Sollte der Auftraggeber (Käufer) vom Software-Hersteller aufgrund der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Erwerbskette genommen werden, so verpflichtet sich der Anbieter, den Käufer der hier angebotenen Lizenzen gegenüber Ansprüchen des Software-Herstellers freizustellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen mit dem Anbieter abzustimmen und die Verfahren einvernehmlich zu führen. Der Anbieter ist zur Abwehr von Angriffen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen im Namen des Kunden berechtigt.
2. Zusicherung der Hinterlegung von Originalunterlagen und Belegen der Rechtekette
Es werden sämtliche Original-Unterlagen, Erklärungen und Belege zur Rechtekette und der entsprechenden Lieferungen manipulationssicher und insolvenzfest, vorgangsbezogen, bei einem [Wirtschaftsprüfer/Treuhänder/Anwalt/Notar] hinterlegt und können im Fall einer gerichtlichen Beweissituation erforderlichenfalls (vertraulich) vorgelegt werden. Für den Fall der Insolvenz des Anbieters tritt dieser bereits jetzt aufschiebend bedingt den Herausgabeanspruch gegenüber dem [Wirtschaftsprüfer/Treuhänder/Anwalt/Notar] an die Stadt Nürnberg ab.
Die genauen Kontaktinformation sowie Ansprechpartner müssen dem Auftraggeber genannt werden.
Die Eigenerklärung mit den vorgennannten Inhalt muss spätestens 15 Arbeitstage (Mo.-Fr.) nach Zuschlagserteilung dem Auftraggeber vorgelegt werden.
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Nachunternehmererklärung
Die Vergabestelle erklärt sich bereit, die Vorlage eines Präqualifizierungszertifikats, welches im amtlichen Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (oder alternativ in der älteren auch noch gültigen PQ-VOL-Datenbank) eingetragen ist, zu akzeptieren. Informationen und Zertifikat sind erhältlich unter
www.amtliches-verzeichnis.ihk.de. Die Vergabestelle akzeptiert bei europaweiten Vergabeverfahren über dem Schwellenwert auch die "Einheitliche europäische Eigenerklärung" (EEE) gem. § 48 Abs. 3 VgV.