Beschreibung der Beschaffung
1. Örtliche Bauüberwachung Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (Brücken)
1.1 Erstellen eines Personaleinsatzplanes und Übergabe an den AG spätestens zu Baubeginn. Regelmäßige Fortschreibung des Personaleinsatzplanes
1.2 Plausibilitätsprüfung der Absteckung
1.3 Mitwirken beim Einweisen des Bauauftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
1.4 Teilnahme an sämtlichen Baubesprechungen und Protokollerstellung
1.5 Überwachung der Ausführung der Bauleistung gemäß HVA B-StB
1.6 Führen eines handschriftlichen Bautagebuches, Dokumentation des Baugeschehens (u. a. Fotodokumentation)
(Bearbeitung der hierfür vorgesehenen Formblätter gem. HVA B-StB, Teil 3)
1.7 Überwachen der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen und den Vorgaben des Auftraggebers
1.8 Überwachung der bauvertragsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle i. S. d. KrWG. Anwendung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) gemäß NachwV unter Nutzung eigener Signaturkarte und Lesegerät.
1.9 Mitwirken bei der Überwachung der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen
1.10 Unverzügliche Information der Bauoberleitung über erkennbare Änderungen der vertraglich zwischen dem Bauauftragnehmer und dem Bauherrn vereinbarten Bauleistung einschließlich Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung sowie Mengenänderungen
1.11 Überwachung des Einsatzes der anderen Unternehmer auf Übereinstimmung mit den im Bauvertrag genannten anderen Unternehmer
1.12 Dokumentation der Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung sowie Leistungs-/ bzw. Mengenänderungen im Bautagebuch
1.13 Mitwirken bei der Bearbeitung von Vertragsänderungen und -ergänzungen (Sachverhaltsdarstellung, Prüfung auf Vollständigkeit der Nachtragsangebote)
1.14 Zeitliche Verfolgung der Nachtragsbearbeitung
1.15 Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen (schriftliche Sachverhaltsdarstellung, Prüfung auf Vollständigkeit der Nachtragsangebote) Nachträge sind umgehend zu bearbeiten
1.16 Verlangen bzw. Veranlassung der Eignungs-, Eigenüberwachungs-, Fremdüberwachungs- und Kontrollprüfungen und Auswertung
1.17 Gemeinsame Aufmaße mit den ausführenden Unternehmen
1.18 Prüfung der Aufmaße, Mengenberechnungen und Rechnungen sowie sonstiger zahlungsbegründeter Unterlagen
1.19 Fortschreibung der zahlungsbegründeten Unterlagen in Hinblick auf die Schlussrechnungslegung und -prüfung
1.20 Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 3 Werktagen nach Rechnungseingang zu prüfen, festzustellen und dem AG vorzulegen. Die Prüfung und Feststellung von Schlussrechnungen ist so abzuschließen, dass die fristgerechte Leistung der Schlusszahlung durch den AG, wie in § 16 Nr. 3 (1) VOB/B vorgesehen, sichergestellt ist.
1.21 iTWo-Bauabrechnung: die Bauabrechnung ist mit dem DV-System "iTWo" zu prüfen. Die Auftragnehmer der Bauleistungen müssen dazu zu jeder Abschlagsrechnung und zur Schlussrechnung die Daten auch in digitalem Format gemäß REB VB 23.003 (DA 11) auf Datenträger mitliefern.
1.22 Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile sowie der Gesamtanlage und beim Zusammenstellen der im Bauvertrag geforderten Unterlagen (Funktionsfähigkeit der Straßenanlage und Entwässerungsanlagen vor Verkehrsfreigabe)
1.23 Überwachen der Ausführung aller Tragwerke auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
1.24 Dokumentation des Bauablaufs (u. a. Bautagebuch, Fotodokumentation)
1.25 Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
1.26 Mitwirken bei bauvertraglichen Abnahmen
1.27 Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
1.28 Überwachen der Räumungs- und Rekultivierungsmaßnahmen der Baustelle und der Baubetriebsflächen
1.29 Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
1.30 Die örtliche Bauüberwachung ist u. a. verantwortlich dafür, dass
- keine Arbeiten ausgeführt werden, für die zur Bauausführung freigegebene Ausführungsunterlagen nicht vorliegen,
- keine prüfpflichtigen Baubehelfe benutzt werden, die noch nicht geprüft und abgenommen sind,
- alle Bauvorgänge, bei denen Kräfte in den Baugrund oder das Bauwerk eingeleitet werden, mit den geprüften Standsicherheitsnachwiesen übereinstimmen,
- der Unternehmer seiner Verpflichtung gemäß § 11 der BDV-StB nachkommt. Die örtliche Bauüberwachung hat einzuschreiten, wenn der Unternehmer die Vorschriften über die Sicherheit auf der Baustelle verletzt, besonders auch dann, wenn die Baustelle ruht oder die Arbeiten unterbrochen sind. Sie trägt die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle, wenn das einzelne Bauwerk abgenommen, die Baumaßnahme als Ganzes aber noch nicht fertig gestellt ist.
- Alle bei der Bauüberwachung festgestellten Verstöße oder sonstige bedeutsame Umstände oder Ereignisse sind unter Angabe von Tag und Stunde aktenkundig zu machen. Besondere Ereignisse wie z. B. Unfälle sind von dem die Bauaufsicht führenden Beschäftigten dem Baubevollmächtigten anzuzeigen.
1.31 Der Zustand von Wegen, Geländeoberflächen und dergleichen ist - soweit notwendig - vor Baubeginn gemeinsam mit dem Bauunternehmer und den Baulastträgern festzustellen. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen
1.32 Sofortige Benachrichtigung des AGs bei Zerstörung oder Änderung von Lagefestpunkten des Landes- und des Sondernetzes bzw. von Höhenfestpunkten
1.33 Aufnahme von Flur-, Wege- und sonstigen Schäden und deren sofortige Weitermeldung an den AG
1.34 Spezielle fachtechnische Überwachung der ausführenden Firmen, z. B. bei der Durchführung von Rammarbeiten für Verbau
Der Vertragszeitraum beginnt im Dezember 2022 und endet voraussichtlich 2028.