Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Hinweis: sofern Bieter auf die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise, beispielsweise auf Referenzbescheinigungen, zum Nachweis ihrer Eignung verweisen stellen Bieter eigenverantwortlich sicher, dass diese Nachweise den in der Ausschreibung gestellten Anforderungen genügen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Erklärungen und gültigen Bescheinigungen zuständiger Stellen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 6 Kalendertage) zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen (Eignungsleihe), ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, auch für diese anderen Unternehmen auf gesondertes Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 6 Kalendertage) vorzulegen. Bei Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung: Nachweis durch Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister des Sitzes oder Wohnsitzes, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer des Sitzes oder Wohnsitzes.
Angabe, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt durch Eigenerklärung.
Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.