1. Die geforderten Eignungsnachweise bzw. -erklärungen gemäß Ziffer III.1 dieser Bekanntmachung können durch eine Präqualifikation erbracht werden, sofern die geforderten Eignungsnachweise sich aus der Präqualifikation ergeben; ist dies ganz oder teilweise nicht der Fall, sind die geforderten Eignungsnachweise bzw. -erklärungen dem Angebot beizufügen.