Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123ff. GWB Der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt, dass bei ihm keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, insbesondere, dass keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2) § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen,
3) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6) § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7) § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8) den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
9) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10) den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels).
Der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt ferner insbesondere, dass er/es seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und etwas anderes nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandkräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Eigenerklärung nach § 124 GWB Der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt, dass bei ihm keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, insbesondere 1) das Unternehmen nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2) das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3) das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
1.2. Bewerber-/Bietergemeinschaften Bewerbergemeinschaften müssen sich bereits als solche bewerben. Die nachträgliche Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist grundsätzlich nicht möglich.
Jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat einen eigenen Bewerbungsbogen auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese Bewerbungsbögen sind gemeinsam mit einem Bewerbungsanschreiben, das der bevollmächtigte Vertreter zu unterzeichnen hat, einzureichen.
1.3. Auszug aus dem Handelsregister Dieser Nachweis wird erbracht durch Eintragung in das Handelsregister (aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als drei Monate, oder eine diesbezügliche Kopie ist diesem Bewerbungsbogen beizufügen).
Durch einen vergleichbaren Nachweis (Nachweis ist diesem Bewerbungsbogen beizufügen).
Hinweis Mindestkriterium Der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister bzw. der vergleichbare Nachweis darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge (siehe Ziff.IV.2.2 der EU-Bekanntmachung) nicht älter als 3 Monate sein.