Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
1)Die in Ziffer VI.4.1) genannte Stelle (Vergabekammer) ist nur für Nachprüfungsverfahren nach dem
Vergaberecht zuständig. Sie wird nur auf Antrag (Nachprüfungsantrag) tätig. Ein Nachprüfungsantrag ist
nur statthaft, wenn der Antragsteller damit zugleich geltend macht, dass der Auftraggeber ein öffentlicher
Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sei und ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 103 GWB vorliegen würde
(beachte Ziffer VI.3 Absatz 1). Für sonstige Rechtsbehelfe ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet.
(2)Der Auftraggeber unterliegt der Aufsicht des Freistaats Bayern darüber, dass er sich bei Ausübung seiner
Tätigkeit im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften hält. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Prinzregentenstr. 28, 80538
München.
(3)Ein Nachprüfungsantrag oder Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass der Antragssteller den
angeblichen Rechtsverstoß zuvor rechtzeitig beim Auftraggeber gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit
ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber (Ziffer VI.4.4). Nicht rechtzeitig ist eine Rüge in jedem Fall
dann, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt erhoben wurde, ab dem
der Antragsteller Kenntnis von dem angeblichen Rechtsverstoß erlangt oder sich dieser Kenntnis mutwillig
verschlossen hat. Nicht rechtzeitig ist eine Rüge außerdem dann, wenn der angebliche Rechtsverstoß aufgrund
der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht bis zum Schlusstermin für
den Eingang der Angebote (Ziffer IV.2.2) erhoben wurde.
(4)Ein Nachprüfungsantrag gemäß Absatz 1 setzt im Übrigen voraus, dass seit dem Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers beim Antragsteller, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, nicht mehr als 15 Kalendertage
vergangen sind.
(5)Ein Nachprüfungsantrag oder auf Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteter Rechtsbehelf
gemäß Absatz 1 setzt weiterhin voraus, dass der Vertrag noch nicht wirksam geschlossen wurde. Der
Vertragsschluss kann erfolgen entweder (a) 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die
Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter oder (b) 10 Kalendertage nach Übermittlung dieser Information
per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur in einem
Nachprüfungsverfahren und nur geltend gemacht werden, wenn keine der folenden Fristen abgelaufen ist: (a)
30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Vertragsschluss,
(b) 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union oder (c) sechs Monate nach Vertragsschluss.