Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass er zwar eine Gesellschaft im Besitz der öffentlichen Hand ist, er aber als gewerblich tätiges Unternehmen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen eines öffentlichen Auftraggebers erfüllt. Die vergaberechtlichen Vorschriften finden deshalb keine Anwendung. Die Auftragsbekanntmachung, Anwendung wesentlicher Vergabevorschriften und die ex ante-Transparenzbekanntmachung erfolgen freiwillig. Es wird hierdurch keine Befugnis zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eröffnet oder zugestanden.