Zusätzliche Informationen
Begründung für den Verzicht auf eine Aufteilung in Lose: Die Schnittstellen zwischen Planung, bautechnischen
Tätigkeiten (Fundamente, unterirdische Leitungsführung; Schutzwände, Schallschutzmaßnahmen o.ä.) und
dem Aufbau der eigentlichen Tankstelle gehen ineinander über. So ist eine Wasserstofftankstelle als System
zu betrachten, in dem sich alle Leistungen gegenseitig beeinflussen und auf die die jeweilige Tankstelle und
deren Betriebstechnik abgestimmt sein müssen (z.B. können an einzelnen Stellen der Tankstelle von System
zu System unterschiedliche Arbeitsdrücke anstehen). Hiervon sind insbesondere bautechnischen Tätigkeiten,
wie Fundamente, unterirdische Leitungsführungen, Schutzwände und Schallschutzmaßnahmen betroffen,
da diese genau auf das System des jeweiligen Tankstellenherstellers abgestimmt sein müssen und bei den
verschiedenen Systemen stark abweichend sein können. Aufgrund der Anforderungen an die Bauleistungen,
muss für diese eine Kompatibilität zum Tankstellensystem bestehen. Es hängen somit alle Tätigkeiten vom
jeweiligen System des Tankstellenherstellers ab und können nicht gesondert als Los ausgeschrieben werden.
Um eine genehmigungsfähige Anlage zu errichten, die Gesamtleistungen des Betriebs zu gewähren, sowie die Gefahren für Leib und Leben sämtlicher beteiligter und unbeteiligter Personen zu minimieren, ist eine
Vergabe der Leistungen an einen Generalunternehmer zwingend erforderlich. Die Auftragsvergabe erfolgt dabei
zunächst nur für die Planungsphase, da die Realisierung des Auftragsgegenstandes „Wasserstofftankstelle“ auf
Basis einer Förderung des Landes NRW gem. § 13 ÖPNVG NRW erfolgen soll und speziellen Förderrichtlinien
unterliegt. Diese Planungsunterlagen bilden ihrerseits die Grundlage für die Entscheidung, ob dieses
Bauvorhaben überhaupt durchgeführt und gefördert werden kann.
Erst nach erteilter Förderzusage gem. § 13 ÖPNVG NRW erfolgt in einer zweiten Stufe seitens
des Auftraggebers die Beauftragung für den Bau der Wasserstofftankstelle auf Basis der erstellten
Ausführungsplanung.
Da in diesem Ausschreibungsverfahren die Planungsphasen 1 bis 5 der HOAI wie später die anschließende
Umsetzungsphasen 6 bis 8 aufgrund der komplexen und spezifischen Ausführungszusammenhänge nur
aus einer Hand erbracht werden können, ist im Rahmen der Angebotsphase auch bereits ein verbindliches
Angebot der späteren Ausführungs- und Bauphase abzugeben, welches für die Wertung des wirtschaftlichsten
Angebotes ebenfalls maßgeblich ist. Ein Anspruch auf eine Beauftragung der Baumaßnahme besteht nicht.
Sofern die geplante Baumaßnahme der Wasserstofftankstelle auf Basis der Ausführungsplanung durch den
Fördergeber genehmigt wird, erfolgt anschließend die Beauftragung der Baumaßnahme nach Maßgabe des
verbindlichen Angebotes aus der Ausschreibung der Planungsphasen 1 bis 5 der HOAI. Die Bindefrist für
diesen Teil des Angebotes wird deshalb entsprechend lang gewählt werden (2023).
Dieser Umstand ist bei der Angebotserstellung der Planungsunterlagen durch die Bewerber / Bieter
entsprechend zu berücksichtigen.