Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Der Auftraggeber beabsichtigt den bisherigen Auftragnehmer mit der Planung unten genannter Leistung zu beauftragen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt nicht in Frage. Hierzu sind die Gründe unten aufgeführt.
Der Auftraggeber kommt mit dieser Bekanntmachung seiner Pflicht nach § 132 GWB, Absatz 5 nach.
Die vorliegende Publikation, VdS 0825 : 2023-03 [01], gibt Hinweise zur Schadensverhütung insbesondere aus Sicht der Sachversicherung.
Brände in Betriebshöfen für Linienbusse haben Versicherer und Verkehrsunternehmen veranlasst, gemeinsam die vorliegende Publikation zum Brandschutz in Betriebshöfen zu erstellen.
In dieser Publikation wird beschrieben, welche Komponenten hierfür neu berücksichtigt werden müssen und welches Brandrisiko von ihnen ausgeht.
Die Hinweise gelten grundsätzlich für neu zu errichtende Betriebshöfe sowie für Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen in bestehenden Betriebshöfen.
Die vorliegende Publikation wurde im März 2023 veröffentlicht, also nach Beauftragung der Generalplanungsleistung für den Betriebshof Bergheimer Straße (Zuschlagsschreiben vom 04.04.2022).
Resultierend aus den Hinweisen der vorliegenden Publikation haben sich die Anforderungen an die Planung des Brandschutzes für den Neubau Betriebshof Bergheimer Straße, Heidelberg, verändert.
Durch die typischerweise eng abgestellten Busse in einem Betriebshof ist bei einem Brandausbruch mit einem Totalausfall aller Fahrzeuge einschließlich der Halle zu rechnen.
So war es für den Neubau des Betriebshofes in Heidelberg planerisch und im Vergabeverfahren zunächst vorgesehen.
Durch die Anordnung von mehreren Brandabschnitten, die idealerweise klein gehalten werden, kann das Schadensmaß im Brandfall wirkungsvoll begrenzt werden.
Aus diesem Grund hat man sich auf die Ausbildung von möglichst kleinen Brandabschnitten verständigt, um dem entgegenzuwirken und um die benachbarte Abstellung der Straßenbahnen zu schützen.
Ebenso wurde festgelegt, dass die Einrichtung von feuerbeständigen Wänden oder Brandwänden zu erfolgen hat, um den Feuerüberschlag auf die benachbarten Busse zu verhindern.
Zudem wird in der VdS 0825 : 2023-03 [01] und in der VDV-Schrift 825, 02/2023, gefordert, einen Bus mit einer potenziell beschädigten Lithium-Ionen-Batterie so abzustellen, dass im Falle eines zeitlich verzögert ausbrechenden Fahrzeugbrandes ein Übergreifen auf benachbarte Objekte behindert wird. Die Gestaltung dieser Havariefläche ist in der VDV-Schrift 825 geregelt.
Eine solche Fläche konnte unter zugrunde legen alle Planungsparameter nicht auf der zur Verfügung stehenden Grundfläche untergebracht werden.
Aus den vorgenannten Gründen ergeben sich neue Planungsparameter, welche dazu geführt haben, dass nicht alle vorgegebenen Planungsprämissen auf der zur Verfügung stehenden Grundfläche untergebracht werden können.
Daraus resultierend, wurde eine Planung eines mehrgeschossigen Betriebshofes in der Bergheimer Straße, Heidelberg, entwickelt, um alle einzuhaltenden Randbedingungen berücksichtigen zu können.
Aus dieser Weiterentwicklung der Planung ergeben sich neue Rahmenbedingungen an alle Fachdisziplinen, welche in der Generalplanungsleistung bearbeitet werden.
Hierdurch ergeben sich höhere anrechenbare Kosten, als dies zum Zeitpunkt der Beauftragung der GP-Leistungen bekannt gewesen war.
Darüberhinausgehende Leistungen, welche nicht auf den Brandschutz zurückzuführen sind, sind wie folgt zu begründen:
• Aufgrund der Energie- und Materialkrise im Bausektor sowie die hohe Inflation führten zu einer deutlichen Preissteigerung (circa 30 Prozent), welche sich auf die anrechenbaren Kosten auswirkt und unmittelbar mit dem Honorar in Verbindung steht.
• Die zusätzlichen Dienstleistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Generalplanungsauftrag und haben zum Ziel eine einheitlich und gesamthaft abgestimmte Planung zu erreichen, um so die wirtschaftlichste Umsetzung zu realisieren. Zudem wird die vorgegebene Zeitschiene eingehalten.
• Eine Vergabeverfahren für diese Leistungen hätte zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung von mind. 6 Monaten geführt, in welcher der bestehende Generalplanungsauftrag nicht oder nur zum Teil fortgeführt hätte werden können. Daraus hätten sich Stillstandszeiten und -kosten sowie eine Wiederaufnahme der Planungsleistungen von zusätzlich mind. 6 Wochen nach Beauftragung der zusätzlichen Leistungen ergeben. Zudem hätte die Planung nicht wie zeitlich vorgegeben abgeschlossen werden können.
• Die zusätzlichen Dienstleistungen entstanden teilweise aus der Bearbeitung der Vorentwurfsplanung, da hier u.a. auch Gespräche mit Behörden und sachkundigen Personen geführt werden, welche Anforderungen deklarieren, die bisher nicht Gegenstand der Planungen waren, jedoch genehmigungsrelevant sind.
• Zusätzlich hätte ein erhebliche Koordinierungsaufwand stattfinden müssen, um die einzelnen Gewerke untereinander abzustimmen, um die jeweilige Planung zu finalisieren („Planung aus einer Hand“).
• Ebenso hätte sich das Ausfindig machen und Durchsetzen von Gewährleistungsansprüche eines Defektes bei den geplanten komplexen technischen Anlagen maßgeblich erschwert, da die technischen Anlagen stark miteinander verzahnt sind.