Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Folgende Erklärungen und Unterlagen sind durch oder mit den Bewerbungsunterlagen abzugeben oder diesen beizufügen:
a) Angabe der durchschnittlichen Anzahl von Mitarbeitern in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019, 2020, 2021) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV,
die Nachunternehmer benennen auch die Mitarbeiter wie vorstehend beschrieben.
Die jeweilige Anzahl der Mitarbeiter der Bewerber/Bewerbergemeinschaft und der Nachunternehmer werden addiert und gehen als Summe in die Wertung ein,
b) Angabe der durchschnittlichen Anzahl von Fachkräften (Ingenieure, Umwelttechniker, Geologen, Biologen, Mitarbeiter für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, Mitarbeiter mit Befähigung SiGeKo) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019, 2020, 2021) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV, Angabe der im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einzusetzenden Fachkräfte und die eindeutige Benennung des Projektleiters bzw. des stellvertretenden Projektleiters sowie der übrigen benannten Fachplaner.
Die Erklärung des Bewerbers/Bewerbergemeinschaft über die Berufsqualifikation des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters gemäß § 75 VgV.
Die Person des Projektleiters erfüllt die fachliche Anforderung, wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (im Sinne des § 75 Abs. 2 VgV), Geologe, Biologe, Umwelttechniker im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers (Sitz des Bewerbers) zu führen.
Die Person des stellvertretenden Projektleiters erfüllt die fachliche Anforderung, wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (im Sinne des § 75 Abs. 2 VgV) Geologe, Biologe, Umwelttechniker im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers (Sitz des Bewerbers) zu führen.
Der jeweiligen Fachplaner erfüllt die fachliche Anforderung, wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (im Sinne des § 75 Abs. 2 VgV) Geologe, Biologe, Umwelttechniker im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers (Sitz des Bewerbers) zu führen. Falls im jeweiligen Herkunftsstaat die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ Geologe, Biologe, Umwelttechniker nicht gesetzlich geregelt sein sollte, sind vergleichbare fachliche Qualifikationen nachzuweisen, also Befähigungs-nachweise vorzulegen, deren Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG -Berufsanerkennungsrichtlinie- gewährleistet sind.
Die Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft und die Nachunternehmer benennen auch die Anzahl der Mitarbeiter und Ingenieure, wie vorstehend beschrieben. Die jeweilige Anzahl der Mitarbeiter und Ingenieure der Bewerber/Bewerbergemeinschaften und Nachunternehmer werden addiert und gehen als Summe in die Wertung ein,
c) Die Berufserfahrung des Projektleiters ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
d) Die Berufserfahrung des stellvertretenden Projektleiters ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
e) Die Berufserfahrung des Bauingenieur Abbruch (nur Los 1) ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
f) Die Berufserfahrung des Fachplaners Umwelttechnik ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
g) Die Berufserfahrung des Fachplaners Biologe (nur Los 1) ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
h) Die Berufserfahrung des Fachplaners Geologe (nur Los 2) ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
i) Die Berufserfahrung des Mitarbeiters mit der Befähigung zum Arbeiten mit kontaminierten Bereichen (GGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“)
j) Die Berufserfahrung des Mitarbeiters mit der Befähigung zum SiGeKo
k) Die Berufserfahrung des Sachverständigen nach § 18 BBodSchG (nur Los 2)
mit der Angabe von mindestens drei Referenzen gemäß § 75 Abs. 5 VgV für vergleichbare Planungsleistung Abbruch/Abfallentsorgung (nur Los 1) in den vergangenen sieben Jahren (2015-2021).
mit der Angabe von mindestens drei Referenzen gemäß § 75 Abs. 5 VgV für vergleichbare Planungsleistung Sanierung/Altlastensanierung (nur Los 2) in den vergangenen sieben Jahren (2015-2021).
Die Referenzen für die Lose 1 und 2 müssen innerhalb der vergangenen sieben Jahren begonnen oder abgeschlossen sein und es müssen jedenfalls die LPH 1-8 vom Auftrag- bzw. Leistungsumfang erfasst sein.
Die Nachunternehmer benennen zu den jeweils von ihnen zu erbringenden Leistungen Referenzen.
Für die 3 vom Bewerber zu benennenden Referenzen gelten folgende Mindestanforderungen:
Angabe von mindestens drei Referenzen gemäß § 75 Abs. 5 VgV für vergleichbare Planungsleistung in den vergangenen sieben Jahren (2015-2021) wie oben beschrieben. Es kann sich bei den Referenzen für die Lose 1 und 2 auch um die jeweils gleichen Referenzen handeln.
Die Leistungserbringung soll durch die jeweiligen Auftraggeber schriftlich bestätigt sein.
Folgende Angaben sind bei den Referenzobjekten erforderlich:
- Bezeichnung des beauftragten Architektur- oder Ingenieurbüros
- ggf. Bezeichnung des ARGE-Partners
- ggf. Benennung des Nachunternehmers
- Projektbezeichnung
- Name des Projektleiters
- Name des stellvertretenden Projektleiters
- Projektlaufzeit
- Projektvolumen netto insgesamt
- Projektvolumen Planungsleistung netto
- beauftragte, selbst erbrachte Leistungen
- beauftragte Leistungen des/der Nachunternehmer/s
- Honorarzone
- Einhaltung des Kosten- und Terminrahmens
- Länge der Planungs- und Bauzeit
- öffentliche Fördermittel (welches Fördermittelprogramm)
- Zusammenarbeit mit einem öffentlichen Auftraggeber
- öffentlicher Auftraggeber/Kontaktdaten Auftraggeber
Sonstiges:
Die Angaben zu den Referenzobjekten im vorstehenden Sinne sind vollständig im Teilnahmeantrag abzugeben und im Übrigen zusätzlich auf jeweils höchstens zwei DIN A4-Seiten einschließl. eventueller graphischer Darstellungen (Grundrisse, Ansichten, Fotos und Beschreibung in Textform) zu beschränken.
Der Auftraggeber behält sich vor, Bescheinigungen von öffentlichen und privaten Auftraggebern über die Ausführung der angegebenen Referenzobjekte zu prüfen. Bewerber, bei denen im Zuge der Referenzprüfung festgestellt wird, dass die erbrachten Angaben nicht korrekt sind, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Erklärungen und Nachweise bei dem Bewerber, soweit möglich, nachzufordern, sofern diese zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbungsunterlagen nicht beigelegen haben, jedoch Relevanz für die Wertung besteht. Der Auftraggeber wird für die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen gegenüber dem Bewerber eine angemessene Frist im Sinne des § 56 Abs. 4 VgV setzen. Werden die insofern geforderten Unterlagen dann nicht fristgerecht eingereicht, wird die Bewerbung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.