Mehrere Bewerber können sich grundsätzlich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall muss die Bewerbergemeinschaft mit ihrem Teilnahmeantrag eine Bewerbergemeinschaftserklärung (§ 43 VgV) (bei einer Bewerbergemeinschaft reicht die Beibringung durch die Bewerbergemeinschaft als solche) einreichen. Wird eine Bewerbergemeinschaft gebildet, müssen alle Mitglieder der Gemeinschaft die geforderten Unterlagen einzeln beibringen, sofern nichts anderes ausgewiesen ist.
Unternehmen, die in der Präqualifizierungsdatenbank AVPQ (Amtliches Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen)
https://amtliches-verzeichnis.ihk. de/ bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrags durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber mit dem Teilnahmeantrag Nachweise gefordert werden, die nicht in der v. g. Datenbank enthalten sind, sind diese ergänzend mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Als vorläufiger Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung kann eine Einheitlich Europäische Eigenerklärung (EEE) abgeben werden. Ein Bieter kann sich (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen bzw. der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit und anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindung.
In diesem Zusammenhang ist mit dem Teilnahmeantrag beizubringen:
- Eigenerklärung Kapazitäten anderer Unternehmen (bei Bedarf)
Ein Bewerber kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Hierzu ist beizubringen:
- Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe bzgl. Eignungsnachweisen (sofern einschlägig) (auf Anfrage)
Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen.
Nimmt der Bewerber im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe haften. Ein Bewerber oder Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Zur Abgabe der Erklärungen sind die Deckblätter/Musterformulare des AG zu verwenden, die sich in der "Anlage 6 - VgV-TNW - Bewerberbogen" befinden. Sofern vom Bewerber/der Bewerbergemeinschaft ergänzende Unterlagen/Belege beizubringen sind, so sind diese im Anschluss an das jeweilige einschlägige Deckblatt dem Teilnahmeantrag beizufügen. Soweit keine Musterformulare vorhanden sind, hat der Bewerber eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben. Sofern Musterformulare nicht von allen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft beizubringen sind, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen. Sofern keine abweichenden Hinweise erfolgen, sind stets Eigenerklärungen zulässig.
- Beabsichtigt der Bewerber Nachunternehmer zur Auftragsdurchführung/Leistungserbringung einzusetzen, ist eine Eigenerklärung darüber einzureichen, welche Teile des Auftrags der Bewerber unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
- Bei einem Nachunternehmereinsatz hat der Bewerber auf Anfrage des Auftraggebers die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers, dass der jeweilig benannte Nachunternehmer für die Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen wird, einzureichen.
- Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind die Eignungsnachweise des Nachunternehmers nachzuweisen (Eigenerklärung, wenn nicht anders ausgewiesen):
o Nachweis der Berufsqualifikation gemäß § 75 Abs. 1 und 2 VgV (entsprechender Nachweis der beruflichen Befähigung z. B. mittels der Kopie der Zulassungsurkunde),
o Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB,
o Eigenerklärung Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 GWB (abzugeben, sofern einschlägig),
o Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Spezifikationen:
mindestens 5 Mio. EUR je Versicherungsfall für Personenschäden sowie
mindestens 1,5 Mio. EUR je Versicherungsfall für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden).
Weitere Anforderung:
Die Gesamtleistung des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres muss mindestens das Doppelte dieser Deckungssummen betragen. Sofern ein Versicherungsschutz im vorstehenden Sinne (noch) nicht besteht, ist eine Eigenerklärung des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft ausreichend, wonach im Auftragsfall ein Versicherungsschutz im vorstehenden Sinne erfolgen kann (§ 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV). Ein ggf. erfolgendes Sublimit für Tätigkeitsschäden im Rahmen der Sachschadenversicherung muss mind. 100.000 EUR betragen.
Es kann der Eigenerklärungsvordruck (Anlage 6-VgV-TNW, dort Ziff. 6.5.1.) verwendet werden.
o Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren (Angabe pro Jahr),
o Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen,
o Angaben zu geeigneten Referenzen (Referenzobjekte, deren (Planungs-) Anforderungen mit denen der zu vergebenden (Planungs-)Leistung vergleichbar sind) bezogen auf die jeweils vorgesehenen Leistungsteile des vorgesehenen Nachunternehmers durch den Bewerber/die Bewerbergemeinschaft.
Die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzen ergibt sich aus den Anforderungen der Ausschreibung. Die an die Eignung gestellten Mindestanforderungen gelten für die Nachunternehmer, die für die jeweiligen Teile des Auftrags vorgesehen sind, nicht.
Für die Nachweise sollen die entsprechenden Muster der Ausschreibung genommen werden (vgl. „Anlage 6-VgV-TNW - Bewerberbogen“).