Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Der Nachweis der Befähigung zur Berufsausübung umfasst die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister
oder die Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes.
Nachweisführung zu Eignung und dem Fehlen von Ausschlussgründen:
Die Eignung kann durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) nachgewiesen oder durch Eigenerklärung vorläufig nachgewiesen werden.
Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, sind die in den
Eignungskriterien genannten Bescheinigungen nach Aufforderung innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen.
Gelangt das Angebot eines präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, hat das Unternehmen
zusätzlich die in den Eignungskriterien beschriebenen, konkret auftragsbezogenen Bescheinigungen zum
Umsatz und zu den Referenzen nach Aufforderung innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen, soweit
die Prüfung der Vergabestelle ergibt, dass die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Unterlagen
die beschriebenen Anforderungen qualitativ und/oder quantitativ nicht oder nicht ausreichend belegen.
Durch ausländische Unternehmen sind gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen. Stützt sich ein
Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im
Präqualifikationsverzeichnis oder sind die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen
Unternehmen auf Verlangen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Werden die Kapazitäten anderer
Unternehmen gemäß § 6d EU Abs. 1 VOB/A in Anspruch genommen, so muss gemäß § 6d EU Abs. 3 VOB/
A die Nachweisprüfung auch für diese Unternehmen erfolgen. Gemäß § 6d EU Abs. 1 Satz 5 VOB/A hat
der Bieter die Möglichkeit, andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch genommen hat,
einmal zu ersetzen, wenn dieses Unternehmen einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei diesem
Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Abs. 1 bis 5 VOB/A vorliegen.