Einzelne Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen.
Auf das Erfordernis einer entsprechenden Erklärung wird hingewiesen (Anlagen
B).
Hinweis zur Teilleistungserbringung im Rahmen der Briefbeförderung durch die
Deutsche Post AG: Teilleistungen, bei denen es sich um Briefbeförderungsleistungen
der Deutschen Post AG gem. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 PostG handelt, die im
Rahmen der Auftragsabwicklung erbracht werden, sind keine Nachunternehmerleistungen.
Die Nachweise und Erklärungen sind bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern
der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Der/die Bieter / Bietergemeinschaft kann sich der Fähigkeiten anderer
Unternehmen bzw. Nachunternehmen bedienen.
Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
1. andere Unternehmen, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziff. III.
1.4) der Bekanntmachung zur Eignungsleihe herangezogen werden und
2. Nachunternehmen, die Leistungen ausführen, ohne dass sich der Bieter zum
Nachweis seiner Eignung auf den oder die Nachunternehmer beruft.
In beiden Konstellationen, müssen die Bieter / Bietergemeinschaften diese anderen
Unternehmen/Nachunternehmer bereits im Angebot mit Name und Anschrift benennen
und ggf. die Art und den Umfang der von den Nachunternehmer(n) übernommenen
Teilleistungen zweifelsfrei angeben (Erklärung zum Nachunternehmereinsatz).
Die Bieter / Bietergemeinschaften müssen außerdem nachweisen, dass sie auf die
Mittel des/der anderen Unternehmen(s) / Nachunternehmer(s) tatsächlich zugreifen
können. Dieser Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung)
des/der anderen Unternehmen(s) / Nachunternehmer(s), in welcher
dieser sich für den Fall der Erteilung des Zuschlags an den/die betreffende(n) Bieter /
Bietergemeinschaft(en) gegenüber diesem/n unwiderruflich verpflichtet, seine Mittel
während der Auftragsabwicklung zur Verfügung zu stellen.
In der ersten Konstellation müssen die Bieter / Bietergemeinschaften auf den jeweiligen
Formblättern für die Eignungsnachweise im Einzelnen deutlich machen, welche
Angaben von diesem/diesen anderen Unternehmen stammen. Die Verpflichtungserklärung
ist im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot vorzulegen.
In der zweiten Konstellation müssen die Bieter / Bietergemeinschaften ihrem Angebot
die Art und den Umfang der von dem/den Nachunternehmer(n) übernommenen Teilleistungen
zweifelsfrei angeben. Die Verpflichtungserklärung ist in diesem Fall (im Gegensatz zum Fall der Eignungsleihe) erst auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Eine parallele Beteiligung an diesem Vergabeverfahren als Einzelbieter und zugleich
als Mitglied einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig und führt zum Ausschluss;
es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen unaufgefordert und bereits
mit Angebotsabgabe nach, dass es vorliegend entgegen der in der Rechtsprechung
des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, B.v.19.06.2003-Az.: VII-Verg 52/03) getroffenen
Annahme ausnahmsweise zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbsprinzips
gekommen ist.
Das Gleiche gilt für eine parallele Beteiligung als Mitglied zweier oder mehrerer Bietergemeinschaften.
Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens findet ausschließlich in deutscher Sprache über das Portal der Deutschen eVergabe (
https://www.deutsche-evergabe.de/) statt. Fragen und erbetene zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen sind bis zum 14.12.2022 um 11:00 Uhr über das Vergabeportal der Deutschen eVergabe zu stellen.
Der Bieter hat umfassend darzustellen, wie er eine nachhaltige und
ressourcenschonende Leistungserbringung sicherstellen wird.
Des Weiteren hat der Bieter darzulegen, ob und wie er den Auftraggeber im
Hinblick auf die Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
(SaubFahrzeugBeschG) bezüglich der ihm vorgeschriebenen Mindestziele
und entsprechenden Dokumentationen unterstützen wird.
Ist eine betriebliche Nachhaltigkeitsstrategie beim Bieter implementiert und
welche Ziele werden verfolgt?
Wie hoch ist der Anteil der "Sauberen Fahrzeuge" bei der
Auftragsdurchführung und wie entwickelt sich dieser bis zum 31.12.2025?
Wie wird der Bieter Co2 Emissionen während der Vertragslaufzeit erfassen
und auch kompensieren? Bei den zur Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeugen darf ein Anteil
von mindestens 38,5 % die im Gesetz über die Beschaffung sauberer
Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz, in der aktuellen
Fassung) genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Der AG legt besonderen Wert darauf, dass die Vorgaben des § 2 Abs. 3 PUDLV (Post-
Universaldienstleistungsverordnung) erfüllt werden.