Das Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD) nutzt als Mobile Device-Standardplattform Smartphones und Tablets des Herstellers Apple und setzt dessen Produkte auch in weiteren Bereichen ein. Das UKHD beabsichtigt die Beauftragung einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Apple Produkten und zugehöriger Zubehörteile. Diese Rahmenvereinbarung ermöglicht dem Universitätsklinikum Heidelberg, die Abrufbestellungen im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit mit einem Bieter die geforderten Produkte aus einer Hand zu beauftragen. Hierzu muss der Auftragnehmer (AN) eine umfassendes Portfolio an Produkten und Produkt-Services anbieten können. Für bestimmte Apple-Produktgruppen wird ein initiales Bestellvolumen angeben. Dieses Volumen werden einmalig, zu Beginn des Rahmenvertrages durch das UKHD für bereits fest eingeplante Zwecke beauftragt und abgerufen. Das Volumen setzt sich für die Produktgruppe der Apple iPads auf 250.000,00EUR (netto) und für die Produktgruppe der Apple iPhones auf 150.000,00EUR (netto) fest.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-11-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-10-21.
Auftragsbekanntmachung (2022-10-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör
Referenznummer: 2022-61
Kurze Beschreibung:
Das Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD) nutzt als Mobile Device-Standardplattform Smartphones und Tablets des Herstellers Apple und setzt dessen Produkte auch in weiteren Bereichen ein.
Das UKHD beabsichtigt die Beauftragung einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Apple Produkten und zugehöriger Zubehörteile. Diese Rahmenvereinbarung ermöglicht dem Universitätsklinikum Heidelberg, die Abrufbestellungen im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit mit einem Bieter die geforderten Produkte aus einer Hand zu beauftragen. Hierzu muss der Auftragnehmer (AN) eine umfassendes Portfolio an Produkten und Produkt-Services anbieten können.
Für bestimmte Apple-Produktgruppen wird ein initiales Bestellvolumen angeben. Dieses Volumen werden einmalig, zu Beginn des Rahmenvertrages durch das UKHD für bereits fest eingeplante Zwecke beauftragt und abgerufen. Das Volumen setzt sich für die Produktgruppe der Apple iPads auf 250.000,00EUR (netto) und für die Produktgruppe der Apple iPhones auf 150.000,00EUR (netto) fest.
Das Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD) nutzt als Mobile Device-Standardplattform Smartphones und Tablets des Herstellers Apple und setzt dessen Produkte auch in weiteren Bereichen ein.
Das UKHD beabsichtigt die Beauftragung einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Apple Produkten und zugehöriger Zubehörteile. Diese Rahmenvereinbarung ermöglicht dem Universitätsklinikum Heidelberg, die Abrufbestellungen im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit mit einem Bieter die geforderten Produkte aus einer Hand zu beauftragen. Hierzu muss der Auftragnehmer (AN) eine umfassendes Portfolio an Produkten und Produkt-Services anbieten können.
Für bestimmte Apple-Produktgruppen wird ein initiales Bestellvolumen angeben. Dieses Volumen werden einmalig, zu Beginn des Rahmenvertrages durch das UKHD für bereits fest eingeplante Zwecke beauftragt und abgerufen. Das Volumen setzt sich für die Produktgruppe der Apple iPads auf 250.000,00EUR (netto) und für die Produktgruppe der Apple iPhones auf 150.000,00EUR (netto) fest.
Das Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD) nutzt als Mobile Device-Standardplattform Smartphones und Tablets des Herstellers Apple und setzt dessen Produkte auch in weiteren Bereichen ein.
Das UKHD beabsichtigt die Beauftragung einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Apple Produkten und zugehöriger Zubehörteile. Diese Rahmenvereinbarung ermöglicht dem Universitätsklinikum Heidelberg, die Abrufbestellungen im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit mit einem Bieter die geforderten Produkte aus einer Hand zu beauftragen. Hierzu muss der Auftragnehmer (AN) eine umfassendes Portfolio an Produkten und Produkt-Services anbieten können.
Das UKHD beabsichtigt die Beauftragung einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Apple Produkten und zugehöriger Zubehörteile. Diese Rahmenvereinbarung ermöglicht dem Universitätsklinikum Heidelberg, die Abrufbestellungen im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit mit einem Bieter die geforderten Produkte aus einer Hand zu beauftragen. Hierzu muss der Auftragnehmer (AN) eine umfassendes Portfolio an Produkten und Produkt-Services anbieten können.
Für bestimmte Apple-Produktgruppen wird ein initiales Bestellvolumen angeben. Dieses Volumen werden einmalig, zu Beginn des Rahmenvertrages durch das UKHD für bereits fest eingeplante Zwecke beauftragt und abgerufen. Das Volumen setzt sich für die Produktgruppe der Apple iPads auf 250.000,00EUR (netto) und für die Produktgruppe der Apple iPhones auf 150.000,00EUR (netto) fest.
Für bestimmte Apple-Produktgruppen wird ein initiales Bestellvolumen angeben. Dieses Volumen werden einmalig, zu Beginn des Rahmenvertrages durch das UKHD für bereits fest eingeplante Zwecke beauftragt und abgerufen. Das Volumen setzt sich für die Produktgruppe der Apple iPads auf 250.000,00EUR (netto) und für die Produktgruppe der Apple iPhones auf 150.000,00EUR (netto) fest.
Über die Rahmenvereinbarung soll eine Beschaffung aller Produkte der genannten Produktgruppen (z. B. iPads, iPhones) des Herstellers Apple möglich sein. Dies umfasst neben allen aktuell verfügbaren Produkten auch neu entwickelte Produkte (z. B. Nachfolge- und Neumodelle), die im Laufe der Rahmenvereinbarung auf dem Markt erscheinen.
Über die Rahmenvereinbarung soll eine Beschaffung aller Produkte der genannten Produktgruppen (z. B. iPads, iPhones) des Herstellers Apple möglich sein. Dies umfasst neben allen aktuell verfügbaren Produkten auch neu entwickelte Produkte (z. B. Nachfolge- und Neumodelle), die im Laufe der Rahmenvereinbarung auf dem Markt erscheinen.
Ergänzend zu der Apple-Produktpalette (Apple Geräte und Zubehör) umfasst die Rahmenvereinbarung auch eine Auswahl an Produkten, das herstellerneutral definiert ist (z. B. Gerätehüllen, USB-Ladegeräte) oder bestimmte Fremdanbieter-Produkte umfasst. Der Anbieter kann hier frei gewählte Produkte anbieten, die die geforderten Eigenschaften besitzen.
Ergänzend zu der Apple-Produktpalette (Apple Geräte und Zubehör) umfasst die Rahmenvereinbarung auch eine Auswahl an Produkten, das herstellerneutral definiert ist (z. B. Gerätehüllen, USB-Ladegeräte) oder bestimmte Fremdanbieter-Produkte umfasst. Der Anbieter kann hier frei gewählte Produkte anbieten, die die geforderten Eigenschaften besitzen.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 1 539 800 EUR 💰
Dauer: 48 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Universitätsklinikum Heidelberg - Zentrum für Informations- und Medizintechnik Im Neuenheimer Feld 130.3 69120 Heidelberg
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Bieter haben folgende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben:
1. Bietergemeinschaften
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 1 "Eignungsnachweise" Punkt 1.4 "Bietergemeinschaft" zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Angebots ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
2.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- weder das Unternehmen des Bieters noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen des Bieters nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- das Unternehmen des Bieters nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,…
… im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
… eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 1 "Eignungsnachweise" Punkt 1.2 "Angabe über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründe" zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 1 "Eignungsnachweise" Punkt 1.2 "Angabe über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründe" zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters
a. mit einer Deckungssumme von mindestens
- 3.000.000,00 EUR für Personenschäden;
- 3.000.000,00 EUR für Sach- und Umweltschäden;
und
- 1.000.000,00 EUR für Vermögensschäden;
b. wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr betragen muss,
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen und/ oder einer geringeren Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend genannt [oder falls der Bieter nicht sicher ist, ob seine aktuelle Versicherungsbestätigung oder -schein die Anforderungen erfüllt], ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens ( zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen angepasst werden / oder die vorstehenden Anforderungen erfüllt werden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Im Falle von geringeren Versicherungssummen und/ oder einer geringeren Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend genannt [oder falls der Bieter nicht sicher ist, ob seine aktuelle Versicherungsbestätigung oder -schein die Anforderungen erfüllt], ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens ( zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen angepasst werden / oder die vorstehenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Es werden drei Referenzkunden gefordert, ...
... aus dem Bereich öffentliche Auftrageber Klinika, Hochschulen oder Landes-/Bundesbehörde
... bei denen der AN derzeit einen Rahmenvertrag hält über die Lieferung von Apple-Produkten mit einem erwarteten Gesamtvolumen von mindestens 1 Millionen EUR und einem beauftragten Volumen von mindestens 100.000 EUR
Für den Nachweis nutzen Sie bitte die Excel Sheets A.2.1 Referenz UN(1), A.2.2 Referenz UN(2) und A.2.3 Referenz UN(3).
Hinweis: Die Angabe der Referenzkunden in den Vergabeunterlagen erfolgt in anonymisierter Form. Bei Bedarf und auf Anforderung des AG nennt der AN je Referenzkunde einen Kundenkontakt, über den der AG die Referenz überprüfen kann. Hierfür ist vor Abgabe des Angebots durch den AN die Zustimmung der Kunden, dass diese als Referenzkunde und -kontakt dienen, einzuholen. Kann bei Bedarf eine Referenz durch den AG nicht als geeignet überprüft werden (z. B. infolge fehlender Zustimmung des Kunden), so wird das Angebot des AN nicht gewertet.
Hinweis: Die Angabe der Referenzkunden in den Vergabeunterlagen erfolgt in anonymisierter Form. Bei Bedarf und auf Anforderung des AG nennt der AN je Referenzkunde einen Kundenkontakt, über den der AG die Referenz überprüfen kann. Hierfür ist vor Abgabe des Angebots durch den AN die Zustimmung der Kunden, dass diese als Referenzkunde und -kontakt dienen, einzuholen. Kann bei Bedarf eine Referenz durch den AG nicht als geeignet überprüft werden (z. B. infolge fehlender Zustimmung des Kunden), so wird das Angebot des AN nicht gewertet.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Eigenerklärung Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG)
Eigenerklärung nach Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), dass sich der Bieter /die Bietergemeinschaft bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist; ein Entgelt zu zahlen, das nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben einer aufgrund von § 4 Absatz 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist.
Eigenerklärung nach Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), dass sich der Bieter /die Bietergemeinschaft bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist; ein Entgelt zu zahlen, das nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben einer aufgrund von § 4 Absatz 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist.
Wir weisen darauf hin, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen (§ 6 Abs. 1 LTMG), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 LTMG (Tariftreueerklärung) oder § 4 Abs. 1 LTMG (Mindestentgelterklärung) abzugeben haben.
Wir weisen darauf hin, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen (§ 6 Abs. 1 LTMG), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 LTMG (Tariftreueerklärung) oder § 4 Abs. 1 LTMG (Mindestentgelterklärung) abzugeben haben.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit bekannt die Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben für diese Erklärung die Anlage 1 "Eignungsnachweise" Punkt 1.6 "Erklärung nach § 19 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) Tariftreueerklärung" zu verwenden und als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit bekannt die Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben für diese Erklärung die Anlage 1 "Eignungsnachweise" Punkt 1.6 "Erklärung nach § 19 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) Tariftreueerklärung" zu verwenden und als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
4. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 1 "Eignungsnachweise" vollständig auszufüllen und als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 1 "Eignungsnachweise" vollständig auszufüllen und als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
Der Bieter gehört / gehören nicht zu den
in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2023-01-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-11-20 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 23:59
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Leistung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20
Kostenkriterium (Name): Preis
Kostenkriterium (Gewichtung): 80
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach §134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach §134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2022/S 207-590382 (2022-10-21)