Beschreibung der Beschaffung
- Durchführung Gefahrguttransport in Tanks der Gefahrenklasse 7 Radioaktive Stoffe, unter der UN-Nummer 2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I)
- Die Transporte sind als kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport gemäß den Vorgaben des ADR und der GGVSEB auszuführen.
- Unter Beachtung der Sondervorschrift 172 des ADR ist die giftige Nebengefahr des Urans entsprechend an der Transporteinheit zu kennzeichnen.
- Es können beim Transport des Dünnschlammes ortsbewegliche Tanks oder ADR-Tanks zum Einsatz gelangen.
- Beim Transport sind die relevanten Vorgaben der Sondervorschrift CV 33 gemäß 7.5.11 ADR im Rahmen der Transportdurchführung zu beachten.
- Entnahme des Dünnschlammes aus dem Eindicker B31/32 in der Schlammbehandlung der WBA Seelingstädt mittels Storz-B Anschluss in den ortsbeweglichen Tank oder ADR-Tank
- Die Befüllung und Entladung dauert jeweils ca. 1 – 1,5 h.
- Entladung des Dünnschlammes aus dem Transportbehälter in das Entgasungsbecken der Straße C WBA Ronneburg mittels Storz-B Anschluss
- Die Abrechnung der Transporte erfolgt auf Basis von Lieferscheinen.
Die Strecke von der Beladestelle der WBA Seelingstädt bis zur Entladestelle der WBA Ronneburg beträgt ca. 13,8 km auf öffentlichen Straßen.
Anforderungen an den Einsatz von ortsbeweglichen Tanks:
Die zum Einsatz gelangenden ortsbeweglichen Tanks müssen eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung besitzen.
Technisch müssen diese Tanks die Anforderungen der Anweisung T 5 im Unterabschnitt 4.2.5.2.6 ADR – Anweisungen für ortsbewegliche Tanks erfüllen.
Der Füllungsgrad des Tankkörpers darf 90% nicht überschreiten.
Anforderungen an den Einsatz von ADR-Tanks:
Die zum Einsatz gelangenden ADR-Tanks müssen eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung besitzen.
Die Tanks müssen mindestens eine Tankcodierung L2,65CN(+) besitzen und damit die Mindestanforderungen für den Transport von flüssigen Stoffen erfüllen.
Der Füllungsgrad des Tankkörpers darf 93% des Fassungsraumes nicht übersteigen.
Die Sondervorschriften TT 7 und TM 7 gemäß 6.8.4 ADR sind zu beachten.
Anforderungen an das Transportfahrzeug (Zugmaschine):
Das Transportfahrzeug benötigt eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung als Fahrzeug vom Typ AT.
Anforderungen an den Fahrzeugführer:
Der Fahrzeugführer des kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransports muss eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für den Basiskurs, den Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks sowie den Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 besitzen.