Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) werden Unterlagen
und Angaben gefordert, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Grundsätzlich
sind Eigenerklärungen vorzulegen. Folgende Erklärungen und Nachweise sind mit dem
Angebot vorzulegen:
Angaben zu seinen Gesamtumsätzen der letzten drei Jahre sowie die bezüglich der
besonderen
Leistungsart/Tätigkeitsbereich des Auftrags: hier Reinigungsdiensten; ersatzweise hierzu die
Geschäftsberichte der letzten drei Jahre ihres Unternehmens (soweit diese zur Veröffentlichung
verpflichtet sind);
aussagekräftige Referenzen (mindestens 3) für die erfolgreiche Durchführung vergleichbarer
Dienstleistungen mit vergleichbarem Umfang; aussagekräftig bedeutet, dass Referenzen nicht
das Recht des Auftraggebers weitere Informationen bei den Auftraggebern einzuholen, ausgeschlossen
oder eingeschränkt wird, sowie die Dienstleistung noch andauert oder deren Ende
nicht mehr als 24 Monate zurückliegt;
Neugründungen können in sonst geeigneter Weise (z. B. durch Vorlage früherer drei Referenzangaben)
einen entsprechenden Nachweis erbringen;
Nachweis über der Zertifizierung nach EMAS oder nach DIN EN ISO 14001 über ein zertifiziertes
Umweltmanagementsystem oder ein gleichwertiges System in Bezug auf die ausgeschriebenen
Leistungen;
Vorlage eines ökonomischen und ökologischen Reinigungskonzeptes, das ein modernes und
optimiertes Reinigungsmanagement beinhaltet, was darüber hinaus die Zertifizierung nach EN
ISO 50001 bzw. DIN EN ISO 50001 erfordert.
Nachweise mittels Eigenerklärung:
- zur Akzeptanz einer externen Qualitätsüberwachung der Reinigungsergebnisse;
- das Führen von Arbeitszeitnachweisen (soweit gefordert, s. dazu Ziffer 4.3 dieser Unterlage),
die den Aufsichtsbehörden oder auch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Verfügung gestellt
werden, die auch gleichzeitig als Beleg für die erbrachte Leistung dienen;
- Herstellererklärung mit Nachweis der KVV-Berechnung (alternativ: Zertifizierung nach
EU Ecolabel) über die Einhaltung der Mindestkriterien (EU-Amtsblatt, Beschluss der
Kommission 2011/383/EU, 28. Juni 2011)
- Herstellererklärung (alternativ: Zertifizierung nach EU Ecolabel) über die Einhaltung der
Mindestkriterien (s. EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2011/383/EU)
- zur biologischen Abbaubarkeit von Tensiden
- zur anaeroben Bioabbaubarkeit
- zum Ausschluss verbotener oder Beschränkungen unterworfener Stoffe
- zu quartäre Ammoniumsalze
- zu gefährlichen Stoffe und Gemische (zusätzlich neben der Herstellererklärung ist die
Liste der Inhaltsstoffe sowie Sicherheitsdatenblatt vorzulegen, sofern keine EU Ecolabel
Zertifizierung nachgewiesen wird)
- zur Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
(zusätzlich neben der Herstellererklärung ist die Liste der Inhaltsstoffe sowie Sicherheitsdatenblatt
vorzulegen, sofern keine EU Ecolabel Zertifizierung nachgewiesen wird)
- zu Biozide (zusätzlich neben der Herstellererklärung sind Angaben zur Biozid-
Konzentration sowie Sicherheitsdatenblätter vorzulegen, sofern keine EU Ecolabel Zertifizierung
nachgewiesen wird)
- zu Duftstoffe
- zu flüchtige organische Verbindungen (zusätzlich neben der Herstellererklärung ist die
Berechnung der Stoffkonzentrationen sowie Sicherheitsdatenblätter aller organischen
Lösungsmittel vorzulegen, sofern keine EU Ecolabel Zertifizierung nachgewiesen wird)
- zum Phosphor (zusätzlich neben der Herstellererklärung ist die Berechnung der Stoffkonzentrationen
vorzulegen, sofern keine EU Ecolabel Zertifizierung nachgewiesen
wird)
- zu Verpackungen (zusätzlich neben der Herstellererklärung ist die Berechnung des Gewichtes/
Nutzenverhältnisses vorzulegen, sofern keine EU Ecolabel Zertifizierung nachgewiesen
wird)
- zu Nutzerinformationen
- Nachweis der Schulung (alternativ: Zertifizierung nach EU Ecolabel) über die Einhaltung
des Mindestkriteriums Schulungen und Unterweisungen (s. EU-Amtsblatt, Beschluss der
Kommission 2011/383/EU)