Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
III.1.3.1 Angaben zu den in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum Ablauf der Angebotsfrist ausgeführten vergleichbaren Aufträgen.
Vergleichbar sind Aufträge im Bereich Fahrradleasing von Unternehmen, wenn folgende Eckpunkte erfüllt werden:
Abwicklung des Modells über ein Online-Portal, Bereitstellen eines Versicherungspakets mit Vollkaskoversicherung sowie Inspektion und Wartung der Fahrräder und in diesen Aufträgen Bereitstellen eines Händlernetzes von mindestens fünf Händlern.
Angabeform: Referenzliste mit Name des Auftraggebers, kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen im Leistungszeitraum und Anzahl der abgeschlossenenen Einzelleasingverträge.
Mindestbedingungen:
Ausführung vergleichbarer Leistungen in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum Ablauf der Angebotsfrist in mindestens folgendem Umfang: Mindestens 3 Referenzaufträge und bezogen auf alle 3 Referenzaufträge Abschluss von mindestens 600 Einzelleasingverträgen.
III.1.3.2 Angaben zu Subunternehmen.
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (z.b. Versicherung).
III.1.4 Ausschlussgründe.
Erklärung zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB.
III.2 Bietergemeinschaften.
Wenn der Bieter sich nicht allein, sondern als Bietergemeinschaft beteiligen will, ist Folgendes zu beachten:
III.2.1 Beteiligungsvoraussetzungen.
Bietergemeinschaften können sich an dem Verfahren beteiligen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Ziffer III.2.2 und III.2.3 erfüllen und die Eignungsanforderungen nachweisen.
III.2.2 Erklärungen von Bietergemeinschaften.
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot in Textform eine Erklärung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft abzugeben, in welcher alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist und in der erklärt wird, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt.
III.2.3 Eignungsnachweise bei Bietergemeinschaften.
Bei Bietergemeinschaften müssen die Eignungsnachweise für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Die gesetzlichen Mindestbedingungen für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit müssen jeweils mindestens von einem Mitglied der Bietergemeinschaft erfüllt werden. Das Eignungskriterium gemäß Ziffer III.1.2 (Umsatz mit vergleichbaren Leistungen) und Ziffer III.1.3.1 (Referenzen über vergleichbare Leistungen) erfüllt die Bietergemeinschaft auch dann, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft über verschiedene Leistungsteile gertrennte Verträge mit demselben Auftraggeber geschlossen haben.
III.3 Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen.
III.3.1 Voraussetzungen / Nachweise.
Ein Bieter kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind (§ 47 VgV).
Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen (Eignungsleihe) zu bedienen, so muss er die dafür vorgesehenen Kapazitäten des anderern Unternehmens in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat außerdem nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten des anderen Unternehmens zur Verfügung stehen. Der Bieter hat mit Angebotsabgabe den Namen des anderen Unternehmens und Kontaktdaten des anderen Unternehmens, die Kapazitäten des anderen Unternehmens, deren sich der Bieter bei der Auftragsausführung bedienen will, zu bezeichnen. Des Weiteren hat er den Nachweis zu erbringen, dass und wie ihm die Kapazitäten des anderen Unternehmens zur Verfügung stehen, ggf. durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens in Textform.
III.3.2 Unterauftragsnehmer (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV).
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Unterauftragsnehmern ausführen zu lassen, so muss er die dafür vorgesehenen Teilleistungen in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle anzugeben, wer als Unterauftragsnehmer die Leistung im eigenen Betrieb erbringen wird, und nachzuweisen, dass der oder die Unterauftragsnehmer für die von ihnen zu erbringenden Leistungen geeignet sind (§ 36 Abs. 5 VgV).