Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Berufs-/Handelsregisterauszug/Gewerbeanmeldung
Es ist die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung für die hier geforderte Leistung "Überlassung von Arbeitnehmern" durch die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Ihres Landes nachzuweisen. Sofern keine Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister erforderlich ist, ist ersatzweise die Gewerbeanmeldung vorzulegen. Der Nachweis darf nicht älter als sechs Monate gerechnet ab dem Trag der Frist zur Abgabe eines Angebotes sein.
Kopie der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Es ist eine aktuell gültige Kopie der Erlaubnis zur Arbeitsnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG einzureichen, die mindestens bis zum 30.09.2023 gültig ist.
Kopie der Mitgliedsbescheinigung in einer Tarifgemeinschaft
Es ist eine aktuelle Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Tarifgemeinschaft vorzulegen.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB
In der Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB (Formblatt B_02) erklärt der Bieter,
1. dass wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführten Straftaten keine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem bietenden Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und gegen das bietende Unternehmen keine Geldbuße gemäß § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist,
2. dass das bietende Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und dass es demzufolge keine diesbezügliche rechtskräftige Verwaltungsentscheidung gibt,
3. dass im Hinblick auf das bietende Unternehmen keiner der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.
Angaben zum Bieter
Es sind vollständige "Angaben zum Bieter" (Formblatt B_03) zu machen, die Ihrem Angebot beizufügen sind. Diese Daten werden auch zur Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bzw. Wettbewerbsregister nach § 150a Gewerbeordnung die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erteilt.
Erklärung wegen Art. 5k EU-VO Nr. 833/2014 Sanktionen
Nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind Auftragsvergaben an die in Art. 5k Abs. 1 der Verordnung genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen ("RUS-Unternehmen") verboten. Des Weiteren sind auch die Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises verboten (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).