Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Corona-Selbsttests für die Teilnehmer*innen der Kurse an Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft in NRW
Im Zweiten Bildungsweg in NRW sollen Teilnehmer*innen in den Kursen analog zu den Regelschulen auf Covid-19 getestet werden. Die Beschaffung der hierfür benötigten Antigen-Schnelltests für die Selbstanwendung (Laientests) für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2022 ist Gegenstand dieser Ausschreibung. Bei aktuell etwa 4000 Personen in den Kursen und einer Testung dieser Personen analog zu den Regelschulen werden für den Zeitraum April bis Dezember 2022 (28 Wochen ohne Ferien) voraussichtlich insgesamt 336.000 Tests benötigt. Die Teststrategie des Landes ist der dynamischen Pandemieentwicklung angepasst. Die benötigte Menge an Schnelltests kann daher schwanken und wird bedarfsgerecht abgerufen. Vorgesehen sind Abrufchargen, die einen Zeitraum von etwa 4-6 Wochen bedienen und die Schulferien unberücksichtigt lassen, idealerweise jeweils zwei Abrufe im Zeitraum zwischen den Schulferien. Bei kurzfristiger Änderung der Teststrategie können jedoch zusätzliche Abrufe notwendig werden. Die abgerufene Menge an Schnelltests ist an eine vom öffentlichen Auftraggeber nach Zuschlagserteilung benannte Stelle innerhalb Nordrhein-Westfalens zu liefern.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-03-08.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-02-21.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2022-02-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Medizinische Verbrauchsartikel
Referenznummer: VHS-NRW_03_22
Kurze Beschreibung:
Im Zweiten Bildungsweg in NRW sollen Teilnehmer*innen in den Kursen analog zu den Regelschulen auf Covid-19 getestet werden. Die Beschaffung der hierfür benötigten Antigen-Schnelltests für die Selbstanwendung (Laientests) für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2022 ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
Bei aktuell etwa 4000 Personen in den Kursen und einer Testung dieser Personen analog zu den Regelschulen werden für den Zeitraum April bis Dezember 2022 (28 Wochen ohne Ferien) voraussichtlich insgesamt 336.000 Tests benötigt.
Die Teststrategie des Landes ist der dynamischen Pandemieentwicklung angepasst. Die benötigte Menge an Schnelltests kann daher schwanken und wird bedarfsgerecht abgerufen. Vorgesehen sind Abrufchargen, die einen Zeitraum von etwa 4-6 Wochen bedienen und die Schulferien unberücksichtigt lassen, idealerweise jeweils zwei Abrufe im Zeitraum zwischen den Schulferien. Bei kurzfristiger Änderung der Teststrategie können jedoch zusätzliche Abrufe notwendig werden. Die abgerufene Menge an Schnelltests ist an eine vom öffentlichen Auftraggeber nach Zuschlagserteilung benannte Stelle innerhalb Nordrhein-Westfalens zu liefern.
Im Zweiten Bildungsweg in NRW sollen Teilnehmer*innen in den Kursen analog zu den Regelschulen auf Covid-19 getestet werden. Die Beschaffung der hierfür benötigten Antigen-Schnelltests für die Selbstanwendung (Laientests) für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2022 ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
Bei aktuell etwa 4000 Personen in den Kursen und einer Testung dieser Personen analog zu den Regelschulen werden für den Zeitraum April bis Dezember 2022 (28 Wochen ohne Ferien) voraussichtlich insgesamt 336.000 Tests benötigt.
Die Teststrategie des Landes ist der dynamischen Pandemieentwicklung angepasst. Die benötigte Menge an Schnelltests kann daher schwanken und wird bedarfsgerecht abgerufen. Vorgesehen sind Abrufchargen, die einen Zeitraum von etwa 4-6 Wochen bedienen und die Schulferien unberücksichtigt lassen, idealerweise jeweils zwei Abrufe im Zeitraum zwischen den Schulferien. Bei kurzfristiger Änderung der Teststrategie können jedoch zusätzliche Abrufe notwendig werden. Die abgerufene Menge an Schnelltests ist an eine vom öffentlichen Auftraggeber nach Zuschlagserteilung benannte Stelle innerhalb Nordrhein-Westfalens zu liefern.
Referenz Daten
Absendedatum: 2022-02-21 📅
Einreichungsfrist: 2022-03-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2022-02-25 📅
Datum des Beginns: 2022-03-25 📅
Datum des Endes: 2022-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2022/S 040-101112
ABl. S-Ausgabe: 40
Zusätzliche Informationen
Die Kommunikation findet ausschließlich über die Vergabeplattform statt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Im Zweiten Bildungsweg in NRW sollen Teilnehmer*innen in den Kursen analog zu den Regelschulen auf Covid-19 getestet werden. Die Beschaffung der hierfür benötigten Antigen-Schnelltests für die Selbstanwendung (Laientests) für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2022 ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
Im Zweiten Bildungsweg in NRW sollen Teilnehmer*innen in den Kursen analog zu den Regelschulen auf Covid-19 getestet werden. Die Beschaffung der hierfür benötigten Antigen-Schnelltests für die Selbstanwendung (Laientests) für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2022 ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
Bei aktuell etwa 4000 Personen in den Kursen und einer Testung dieser Personen analog zu den Regelschulen werden für den Zeitraum April bis Dezember 2022 (28 Wochen ohne Ferien) voraussichtlich insgesamt 336.000 Tests benötigt.
Die Teststrategie des Landes ist der dynamischen Pandemieentwicklung angepasst. Die benötigte Menge an Schnelltests kann daher schwanken und wird bedarfsgerecht abgerufen. Vorgesehen sind Abrufchargen, die einen Zeitraum von etwa 4-6 Wochen bedienen und die Schulferien unberücksichtigt lassen, idealerweise jeweils zwei Abrufe im Zeitraum zwischen den Schulferien. Bei kurzfristiger Änderung der Teststrategie können jedoch zusätzliche Abrufe notwendig werden. Die abgerufene Menge an Schnelltests ist an eine vom öffentlichen Auftraggeber nach Zuschlagserteilung benannte Stelle innerhalb Nordrhein-Westfalens zu liefern.
Die Teststrategie des Landes ist der dynamischen Pandemieentwicklung angepasst. Die benötigte Menge an Schnelltests kann daher schwanken und wird bedarfsgerecht abgerufen. Vorgesehen sind Abrufchargen, die einen Zeitraum von etwa 4-6 Wochen bedienen und die Schulferien unberücksichtigt lassen, idealerweise jeweils zwei Abrufe im Zeitraum zwischen den Schulferien. Bei kurzfristiger Änderung der Teststrategie können jedoch zusätzliche Abrufe notwendig werden. Die abgerufene Menge an Schnelltests ist an eine vom öffentlichen Auftraggeber nach Zuschlagserteilung benannte Stelle innerhalb Nordrhein-Westfalens zu liefern.
Zusätzliche Informationen: Die Kommunikation findet ausschließlich über die Vergabeplattform statt.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
3. Unternehmensdarstellung/Erklärung über die Unternehmensstruktur, insb. die organisatorische Gliederung, das Leistungsspektrum sowie personelle Kapazitäten, max. zwei DIN A4 Seiten.
4. Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder vergleichbares Register (Auszug in Kopie beizufügen; nicht älter als 6 Monate bei Angebotsabgabe)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
5. Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind .
6. Erklärung darüber, dass der Bewerber spätestens bei Beginn der Leistung über eine marktübliche Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden unter Angabe der Deckungssummen verfügt.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Vorlage von mindestens 3 geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge mit Angabe des Auftraggebers, des Projektzeitraums, des Projektvolumens und des Projektinhalts, welche die untenstehenden Mindestanforderungen erfüllen.
Es sind geeignete Referenzen aus den letzten 3 Jahren (maßgeblich ist der Projektabschluss) einzureichen. Geeignet ist eine Referenz, wenn sie mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist. Von einer Vergleichbarkeit ist auszugehen, wenn der Referenz eine Belieferung von Corona-Tests mit einer Größenordnung von mindestens 25.000 Stück zugrunde lag, diese Belieferung über einen längeren Zeitraum regelmäßig erfolgt ist und die Fracht- und Logistikleistungen pünktlich erbracht worden sind.
Es sind geeignete Referenzen aus den letzten 3 Jahren (maßgeblich ist der Projektabschluss) einzureichen. Geeignet ist eine Referenz, wenn sie mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist. Von einer Vergleichbarkeit ist auszugehen, wenn der Referenz eine Belieferung von Corona-Tests mit einer Größenordnung von mindestens 25.000 Stück zugrunde lag, diese Belieferung über einen längeren Zeitraum regelmäßig erfolgt ist und die Fracht- und Logistikleistungen pünktlich erbracht worden sind.
Mindeststandards:
Vorlage von mindestens 3 geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge mit Angabe des Auftraggebers, des Projektzeitraums, des Projektvolumens und des Projektinhalts, welche die untenstehenden Mindestanforderungen erfüllen.
Es sind geeignete Referenzen aus den letzten 3 Jahren (maßgeblich ist der Projektabschluss) einzureichen. Geeignet ist eine Referenz, wenn sie mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist. Von einer Vergleichbarkeit ist auszugehen, wenn der Referenz eine Belieferung von Corona-Tests mit einer Größenordnung von mindestens 25.000 Stück zugrunde lag, diese Belieferung über einen längeren Zeitraum regelmäßig erfolgt ist und die Fracht- und Logistikleistungen pünktlich erbracht worden sind.
Es sind geeignete Referenzen aus den letzten 3 Jahren (maßgeblich ist der Projektabschluss) einzureichen. Geeignet ist eine Referenz, wenn sie mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist. Von einer Vergleichbarkeit ist auszugehen, wenn der Referenz eine Belieferung von Corona-Tests mit einer Größenordnung von mindestens 25.000 Stück zugrunde lag, diese Belieferung über einen längeren Zeitraum regelmäßig erfolgt ist und die Fracht- und Logistikleistungen pünktlich erbracht worden sind.
Es handelt sich um ein beschleunigtes Verfahren gmeäß § 15 Abs. 3 VgV, da es sich um eine für den Betrieb der Einrichtungen zwingend erforderliche Leistung handelt, die bis Anfang April beschafft werden muss. Aufgrund der sich kurzfristig ändernden Teststrategie besteht ein geänderter Beschaffungsbedarf.
Es handelt sich um ein beschleunigtes Verfahren gmeäß § 15 Abs. 3 VgV, da es sich um eine für den Betrieb der Einrichtungen zwingend erforderliche Leistung handelt, die bis Anfang April beschafft werden muss. Aufgrund der sich kurzfristig ändernden Teststrategie besteht ein geänderter Beschaffungsbedarf.
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-04-11 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-03-08 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 23:59
Der voraussichtliche Bedarf an Selbsttests während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung beläuft sich auf 336.000 Tests. Die Höchstmenge, die während der gesamten Laufzeit über die Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, beläuft sich auf 403.200 Tests.
Der voraussichtliche Bedarf an Selbsttests während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung beläuft sich auf 336.000 Tests. Die Höchstmenge, die während der gesamten Laufzeit über die Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, beläuft sich auf 403.200 Tests.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Fristauf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Fristauf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Quelle: OJS 2022/S 040-101112 (2022-02-21)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-03-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.02 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Zudem wird auf die Vorschrift des § 135 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Zudem wird auf die Vorschrift des § 135 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.