Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Eigenerklärung über den Eintrag im Handelsregister, Eigenerklärung über die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft, Eigenerklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, dass die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, wie z. B.
wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges
Berufsverbot (132 a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§
35 GewO).
Eigenerklärung, dass keine Person, deren Verhalten im
Unternehmen des Bewerbers zuzurechnen ist, innerhalb der
letzten 5 Jahre rechtskräftig verurteilt ist wegen einer der
folgender Strafnormen oder der entsprechenden Strafnormen
anderer Staaten:
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB
(Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle
und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
Teilnahme an einer solchen Tag oder wegen der Bereitstellung
oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass
diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a
Absatz 2 Nr. 2 StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung, unrechtmäßige
erlangte Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte
richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag
verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
deren Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern),
- §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung),
jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und
internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
- §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a StGB
(Förderung des Menschenhandels).
Hinweis: Der Auftraggeber wird für die Bieter, die für die Vergabe des Auftrages in Betracht kommen, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anzufordern. Der Bieter erklärt sich bewusst, dass er von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden kann, wenn er im
Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat.