Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Die Nachweise sind als Einzelbieter und von jedem Mitgleid der BG zu erbringen.
Vorzulegende Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Das Formblatt 124 ist auch von Bietern mit PQ-Nachweis auszufüllen.
a.) Benennung der wesentlichen in den letzten fünf Geschäftsjahren (einschließlich 2021) erbrachten vergleichbaren Leistungen (hier: Bauarbeiten), Rohrvortrieb, Wasserleitungsbau, Gewässerausbau, Stahlbetonbauteile für den Wasserbau mit Angabe des Rechnungswertes, des Auftraggebers und der Leistungszeitraum auf Grundlage des beiliegenden Formblattes 124 (§ 6a EU Nr. 3a VOB/A). Bei vorgesehenen Unternehmerleistungen für Teilleistungen sind die vorhandenen Leistungen und Unternehmen zu benennen und ebenfalls qualifizierte Referenzen zu den benannten geforderten vergleichbaren Leistungen sowie alle geforderten Nachweise beizufügen.
b.) Erklärung über die in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenen technischen Leitungspersonal gemäß (§ 6a EU Nr. 3(g) VOB/A).
c.) Angaben der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob die ihrem Unternehmen angehören oder nicht und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und derjenigen über die das Unternehmen das Bauwerks verfügt (§ 6a EU Nr. 3b, VOB/A).
d.) Nachweis des Bieters, dass er über fachlich qualifziertes Personal für die Durchführung der Leistung und für die Leitung und Aufsicht verfügt.
e.) Erklärung der Bieterin zum Nachunternehmereinsatz.
Bei vorgesehenen Nachunternehmerleistungen für Teilleistungen sind die vorgesehenen Leistungen und Unternehmen zu benennen und ebenfalls qualifizierte Referenzen zu den benannten geforderten vergleichbaren Leistungen sowie alle geforderten Nachweise beizufügen (§ 6d EU Abs. (1) Satz 4 VOB/A).
f.) Erklärung der Bieter zur Bildung von Bietergemeinschaften (Formbaltt 234).
g.) Eigenerklärung anstelle eines Gewerbezentralregisterauszugs.
h.) Bieter müssen mit Angebotsabgabe die fachliche Qualifikatiion (Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 VMD - Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von steuerbaren Verfahren und Berstverfahren im Kanalbau sind zu erfüllen und nachzuweisen.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens für die geforderte Beurteilungsgruppe nachweist.
Der Nachweis gilt als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen durch eine Prüfung welche inhaltlich den Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 Abschnitt 4.1 für die geforderte Beurteilungsgruppe entspricht, mit einem Prüfbericht nachweist. Der Prüfbericht muss die Erfüllung der gestellten Anforderungen nachvollziehbar belegen. Mit dem Prüfbericht sind vorzulegen: Angaben zur Personalausstattung mit Aus- und Weiterbildungsnachweisen/ Angaben zur Betriebs- und Geräteausstattung/ Angaben zu den in den letzten drei Jahren durchgeführten vergleichbaren Projekten/ Muster der Dokumentation der Eigenüberwachung.
i.) Nachweis der Güteüberwachung- bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung für den Bau, die Sanierung, Inspektion und Reinigung von Entwässerungskanälen und -leitungen. Die Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeischaft "Güteschutz Kanalbau" RAL-GZ 961 in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu erfüllen oder Eigenerklärungen bzw. Benennung einer Fremdüberwachung.
Die durch die Bieter vorzulegenden Nachweise und Erklärungen können entsprechend den § 6b EU Abs. (1) Nr. 1 VOB/A auch im Wege der Präqualifikation (z.B. Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen
www.pq-verein.de) als freiwillige Erklärung erbracht werden.
Die Präqualfikationsnachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein und die durch die ausstellende Stelle (z.b. Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen
www.pq-verein.de) festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben.
Die Präqualifikation entbindet die Bieterinnen nicht von der Erbringung gesonderter Nachweise und Erklärungen (siehe oben). Auf Verlangen hat die Bieterin entsprechende Nachweise unaufgefordert in der genannten Frist vorzulegen. Eine Nichtvorlage führt zum Ausschluss des Angebots.