Die Stadt Kamp-Lintfort plant die Rattenbekämpfung ab dem 01.01.2023 im Stadtgebiet wie folgt beschrieben durchzuführen. Da die klassische Rattenbekämpfung im Kanalnetz mit dem „einfachen“ Einhängen von Giftködern mittlerweile nicht mehr erlaubt ist, ist vorgesehen 30 Köderboxen in vom AG vorgegebene Schachtbauwerke einzubauen. Die Köderboxen sollen nach der Installation alle zwei Wochen kontrolliert und ggf. nach beködert werden. Der Fressbefall und die Nachbeköderung ist zu protokollieren. Nach 8 Wochen werden die Köderboxen vom AN wieder ausgebaut, gereinigt und an neuen Standorten eingebaut. Der AG wird hierfür dem AN hierzu Schachtlagepläne zur Verfügung stellen. Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen. Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-01-19.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-12-19.
Auftragsbekanntmachung (2022-12-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Schädlingsbekämpfung
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Kamp-Lintfort plant die Rattenbekämpfung ab dem 01.01.2023 im Stadtgebiet wie folgt beschrieben durchzuführen.
Da die klassische Rattenbekämpfung im Kanalnetz mit dem „einfachen“ Einhängen von Giftködern mittlerweile nicht mehr erlaubt ist, ist vorgesehen 30 Köderboxen in vom AG vorgegebene Schachtbauwerke einzubauen. Die Köderboxen sollen nach der Installation alle zwei Wochen kontrolliert und ggf. nach beködert werden. Der Fressbefall und die Nachbeköderung ist zu protokollieren. Nach 8 Wochen werden die Köderboxen vom AN wieder ausgebaut, gereinigt und an neuen Standorten eingebaut. Der AG wird hierfür dem AN hierzu Schachtlagepläne zur Verfügung stellen.
Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Die Stadt Kamp-Lintfort plant die Rattenbekämpfung ab dem 01.01.2023 im Stadtgebiet wie folgt beschrieben durchzuführen.
Da die klassische Rattenbekämpfung im Kanalnetz mit dem „einfachen“ Einhängen von Giftködern mittlerweile nicht mehr erlaubt ist, ist vorgesehen 30 Köderboxen in vom AG vorgegebene Schachtbauwerke einzubauen. Die Köderboxen sollen nach der Installation alle zwei Wochen kontrolliert und ggf. nach beködert werden. Der Fressbefall und die Nachbeköderung ist zu protokollieren. Nach 8 Wochen werden die Köderboxen vom AN wieder ausgebaut, gereinigt und an neuen Standorten eingebaut. Der AG wird hierfür dem AN hierzu Schachtlagepläne zur Verfügung stellen.
Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Schädlingsbekämpfung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Wesel
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Die Stadt Kamp-Lintfort plant die Rattenbekämpfung ab dem 01.01.2023 im Stadtgebiet wie folgt beschrieben durchzuführen.
Da die klassische Rattenbekämpfung im Kanalnetz mit dem „einfachen“ Einhängen von Giftködern mittlerweile nicht mehr erlaubt ist, ist vorgesehen 30 Köderboxen in vom AG vorgegebene Schachtbauwerke einzubauen. Die Köderboxen sollen nach der Installation alle zwei Wochen kontrolliert und ggf. nach beködert werden. Der Fressbefall und die Nachbeköderung ist zu protokollieren. Nach 8 Wochen werden die Köderboxen vom AN wieder ausgebaut, gereinigt und an neuen Standorten eingebaut. Der AG wird hierfür dem AN hierzu Schachtlagepläne zur Verfügung stellen.
Da die klassische Rattenbekämpfung im Kanalnetz mit dem „einfachen“ Einhängen von Giftködern mittlerweile nicht mehr erlaubt ist, ist vorgesehen 30 Köderboxen in vom AG vorgegebene Schachtbauwerke einzubauen. Die Köderboxen sollen nach der Installation alle zwei Wochen kontrolliert und ggf. nach beködert werden. Der Fressbefall und die Nachbeköderung ist zu protokollieren. Nach 8 Wochen werden die Köderboxen vom AN wieder ausgebaut, gereinigt und an neuen Standorten eingebaut. Der AG wird hierfür dem AN hierzu Schachtlagepläne zur Verfügung stellen.
Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Geschätzter Gesamtwert: 235 300 EUR 💰
Geschätzter Wert ohne MwSt: 235 300 EUR 💰
Dauer: 12 Monate
Beschreibung der Verlängerungen: Rahmenvertrag mit Option auf Verlängerung bis auf max 4 Jahre Gesamtlaufzeit
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Kamp-Lintfort
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1.2 Qualifikation der Mitarbeiter Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Hinweis zum Einsatz der Köder:
Die Produktzulassung sowie die Zulassungsnummer des verwendeten Rodentizids ist vorab dem AG mitzuteilen. Bei ausbleibendem Bekämpfungserfolg ist das Rodentizidprodukt in Absprache mit dem AG zu ändern. Ein erhöhter Vergütungsanspruch ergibt sich hieraus nicht.
Die Produktzulassung sowie die Zulassungsnummer des verwendeten Rodentizids ist vorab dem AG mitzuteilen. Bei ausbleibendem Bekämpfungserfolg ist das Rodentizidprodukt in Absprache mit dem AG zu ändern. Ein erhöhter Vergütungsanspruch ergibt sich hieraus nicht.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2023-02-02 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2023-01-19 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland Spruchkörper Düsseldorf
Postanschrift: Am Bonneshof 35
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland 🇩🇪
Internetadresse: http://www.brd.nrw.de/🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
„Auf Antrag kann bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Stelle ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller (a) den Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und nicht gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich (10 Kalendertage) gerügt hat oder (b) Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung bei der unter Ziffer I.1) genannten Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB gerügt hat. Der Nachprüfungsantrag ist außerdem gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der unter Ziffer I.3) genannten Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller (a) den Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und nicht gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich (10 Kalendertage) gerügt hat oder (b) Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung bei der unter Ziffer I.1) genannten Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB gerügt hat. Der Nachprüfungsantrag ist außerdem gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der unter Ziffer I.3) genannten Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.