Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. vergleichbare Referenzen aus den letzten 5 Jahren (2016 - 2021)
2. - Die Kraftfahrzeuge müssen ständig den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Außerdem müssen die Fahrzeuge dem Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, entsprechen. Die Fahrzeuge müssen über ausreichende und zugelassene Kindersitze verfügen.
- Aufgrund der differenzierten Strecken können zur Begrenzung der Fahrtzeit für die Schüler nur Kleinbusse (9-Sitzer) und PKW eingesetzt werden.
- Die Fahrzeuge müssen bei kalter Witterung ausreichend geheizt sein.
- Die Fahrzeuge müssen über eine Klimaanlage und Sonnenrollos verfügen.
- Das Alter der eingesetzten Fahrzeuge darf zum Vertragsende 9 Jahre nicht übersteigen.
3. Die Fahrer*innen von Kleinbussen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein
- sie müssen nachweisen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Jahre lang ein Fahrzeug der Klasse B geführt haben
- sie müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und sollen das 68. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Bei Erreichen des 68. Lebensjahres müssen die Fahrer*innen dem Auftraggeber ihre Fahrtauglichkeit durch ein jährlich zu erneuerndes ärztliches Attest nachweisen.
- sie müssen ein „Erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen
- sie müssen ihre geistige und körperliche Eignung für den Transport von Kindern durch ein
ärztliches Zeugnis eines Betriebsarztes oder einer amtlich anerkannten medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle nachweisen
- eine schriftliche Bestätigung der geistigen und körperlichen Eignung muss alle drei Jahre erneuert werden; der Nachweis eines Sehtests muss mindestens alle 2 Jahre vorgelegt werden.
- sie müssen durch ein Teilnahmebescheinigung nachweisen, dass sie an einem anerkannten
Lehrgang für Erste Hilfe bei Kindern teilgenommen haben, dieser Nachweis ist alle drei Jahre zu erneuern.
- Sie müssen durch eine Teilnahmebescheinigung nachweisen, dass sie an einem anerkannten Lehrgang für Erste Hilfe bei Kindern teilgenommen haben; dieser Nachweis ist alle drei Jahre zu erneuern.
- Sie müssen saubere und zweckmäßige Kleidung tragen.
- Sie müssen die deutsche Sprache sicher in Wort und Schrift beherrschen.
4. Die Begleitpersonen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und sollen das 68. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Bei Erreichen des 68. Lebensjahres müssen die Begleitpersonen dem Auftraggeber ihre Fahrtauglichkeit durch ein jährlich zu erneuerndes ärztliches Attest nachweisen.
- sie müssen ein „Erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen
- sie müssen ihre geistige und körperliche Eignung für die Begleitung von Kindern durch ein ärztliches Zeugnis eines Betriebsarztes oder einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle nachweisen
- eine schriftliche Bestätigung der geistigen und körperlichen Eignung muss alle drei Jahre erneuert werden
- sie müssen durch ein Teilnahmebescheinigung nachweisen, dass sie an einem anerkannten
Lehrgang für Erste Hilfe bei Kindern teilgenommen haben, dieser Nachweis ist alle drei Jahre zu erneuern.
- Sie müssen saubere und zweckmäßige Kleidung tragen.
- Sie müssen die deutsche Sprache sicher in Wort und Schrift hinreichend beherrschen.