Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
• Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB sowie nach Arbeitnehmerentsendegesetz und Mindestlohngesetz sowie Schwarzar-beitsbekämpfungsgesetz
• Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
• Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat
• Eigenerklärung, dass der Bieter in Bezug auf die Vergabe keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden mit Dritten getroffen hat;
• Eigenerklärung, dass der Bieter nicht zu den Personen/Unternehmen gehört, die einen Bezug zu Russland aufweisen (gem. Art. 5 k) der Verordnung (EU) in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022.
Auf Verlangen:
• Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als sechs Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist. Sofern die zuständige Finanzbehörde die Gültigkeit der Bescheinigung auf das Original begrenzt, ist auf Verlangen das Original auf dem Postweg einzureichen)
• Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeit-nehmer versichert sind – bei Vorlage noch gültig, falls der Aussteller die Gültig-keit begrenzt, ansonsten nicht älter als sechs Monate) –
• aktueller, d.h. bei Vorlage noch gültiger Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft
Allgemein gilt für die Vorlage von der unter III.1.1, III.1.2 und III.1.3 geforderten Unterlagen:
• Für die Nachforderung von Unterlagen gilt § 56 VgV. Da die Nachforderung im Ermessen der Vergabestelle liegt und nicht uneingeschränkt für alle Unterlagen zulässig ist, liegt es im Eigeninteresse des Bieters, von vornherein vollständige Unterlagen einzureichen.
• Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vertragsbedingungen zulässig, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Lieferanten gelten nicht als Un-terauftragnehmer.
• Der Bieter hat im Angebot anzugeben, ob und gegebenenfalls für welche Leis-tungsbereiche er beabsichtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen.
• Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, die Benennung der Unterauftragnehmer, die unter III.1.1 genannten Nachweise über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auch der Unterauf-tragnehmer sowie eine verbindliche, schriftliche Erklärung des Unterauftrag-nehmers, dass dieser für den Fall des Zuschlags die vorgesehenen Leistungen erbringen wird, zu fordern, ferner für Unterauftragnehmer für wesentliche Leistungen zusätzlich die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Bie-ter.
• Für die in einem zertifizierten Präqualifizierungsverzeichnis gem. § 48 Abs. 8 VgV (z. B. Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ)) und/oder im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Auftragsbera-tungsstelle Sachsen-Anhalt enthaltenen und geprüften Nachweise wird nach Angabe der Zertifikatsnummer und des Zugangscodes auch die Eintragung des Bewerbers in das Präqualifizierungsverzeichnis akzeptiert, soweit die dort hin-terlegten Nachweise das Vorliegen der Eignungskriterien belegen.
• Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
• Bei Bietergemeinschaften sind der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) sowie die Unterlagen zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwarzArbG und § 124 GWB (hier unter III.1.1)) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.