Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
4.1.2. Fahr- und Begleitpersonal
Bei den zu befördernden Kindern und Jugendlichen handelt es sich um Personen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bzw. geistiger Behinderung. Daher muss nach derzeitigem Stand die überwiegende Zahl der Fahrzeuge mit einem Fahrer und einer Begleitperson besetzt sein. Dies kann sich zukünftig ändern. Sowohl Fahr- als auch Begleitpersonal ist vom Auftragnehmer zu stellen.
Der Auftragnehmer darf nur zuverlässige und für die Beförderung von Menschen mit Behinderung geeignetes Personal einsetzen, bei denen zu erwarten ist, dass sie einer langfristigen Beschäftigung nachgehen.
Regionale Ortskenntnisse sind zwingend erforderlich. Das Fahrpersonal hat dies auf Verlangen auf geeignete Weise nachzuweisen. Die Fahrer müssen im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein.
Fahrer und Begleitperson müssen der deutschen Sprache mächtig sein.
Fahrer und Begleitpersonen haben in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Bei Vorliegen eines Eintrags muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Eintrags die Personen nicht mehr für die Beförderung eingesetzt werden.
Jeweils zum Beginn des Schuljahres übergibt das Beförderungsunternehmen eine Aufstellung der eingesetzten Fahrer und Beifahrer mit der Bestätigung, dass für diese die erforderlichen erweiterten Führungszeugnisse vorliegen.
Freundlicher und verständnisvoller Umgang mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern/Erziehungsberechtigten muss selbstverständlich sein. Begleitpersonen müssen zuverlässig und in der Lage sein, den Beförderten jederzeit entsprechend ihrer Behinderung Hilfe zu leisten und bei Problemen, Streitigkeiten und Notfällen entsprechend zu reagieren. Busfahrer und Begleitpersonen erhalten eine Information durch die Lebenshilfe Rhön-Grabfeld e. V. zu möglichen Krankheitsbildern der Beförderungsteilnehmer.
Ausbildungen in erster Hilfe sind unbedingt erforderlich und regelmäßig fortzuführen. Die Begleitperson muss darüber hinaus über Kenntnisse zur medizinischen Erstversorgung verfügen.
Die Aufsichtspflicht der Begleitperson beginnt mit Übergabe der Kinder und Jugendlichen durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten am Bus und endet mit dem Ausstieg der Kinder und Jugendlichen aus dem Fahrzeug bzw. bei Verspätungen mit Übergabe der Kinder/Jugendlichen in der Einrichtung.
Zur Beförderungsleistung zählt auch eine an die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Schüler angepasste Hilfestellung des Fahrpersonals beim Ein- und Ausstieg.
Hierbei leistet die Begleitperson, wenn notwendig, Hilfestellung und/oder übergibt in Einzelfällen das Kind nach Absprache direkt an den Betreuer.
Für Kinder, die die Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) der Herbert-Meder-Schule besuchen, endet die Aufsichtspflicht der Begleitperson mit Übergabe des Kindes in der Einrichtung. Sie werden von der Begleitperson in die Einrichtung gebracht und auch von dort wieder abgeholt.
Die Verhaltensvorschriften für das Fahrpersonal sind im Merkblatt schriftlich festgelegt (s. Anhang 6.5). Jeweils zu Schuljahresbeginn wird dem Auftraggeber eine Liste ausgehändigt, auf der alle Fahrer und Begleitpersonen mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme und Einhaltung der Vorschriften bestätigen. Bei Personalwechsel ist die Liste zu aktualisieren.
Die Lebenshilfe Rhön-Grabfeld e. V. behält sich vor, die Vorlage der Führungszeugnisse und der Unterweisungsbelege stichprobenartig nachzuprüfen. Der Auftraggeber hat die jeweiligen Dokumentationen auf Nachfrage vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die Fahrer und Beifahrer zu erhöhter Vorsicht anzuhalten und auf die besonderen Gefahren und Eigenheiten, die sich bei der Beförderung von Kindern und Schülern mit geistiger Behinderung ergeben, hinzuweisen und ggf. zu schulen. Die Teilnahme an den von der Schule bzw. Heilpädagogischer Tagesstätte angesetzten Fahrerbesprechungen ist für das Fahrpersonal verpflichtend, ebenso die Unterweisungen in die Handhabung von Notfallmedikamenten.
Auf Verlangen der Lebenshilfe Rhön-Grabfeld e. V. darf der Auftragnehmer bestimmte Fahrer und/oder Beifahrer nicht mehr einsetzen, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit sprechen
4.2. Fahrzeuge
Für die Bereitstellung und Instandhaltung der Fahrzeuge ist der Auftragnehmer verantwortlich. Bei Ausfall eines Fahrzeugs ist rechtzeitig Ersatz zu beschaffen.
Die Beförderung erfolgt ausschließlich mit Kleinbussen (9 Sitze). Ausnahmen davon sind – in Absprache mit der Schulleitung – nur bei Unterrichtsfahrten möglich.
Die eingesetzten Fahrzeuge müssen allen gesetzlichen (StVO, StVZO, BOKraft) Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen. Dies ist durch Vorlage des TÜV-Berichts für jedes Fahrzeug zu Beginn eines jeden Schuljahres nachzuweisen.
Mindestens ein Viertel der Fahrzeuge muss behindertengerecht mit Trittstufen, Einstiegsrampe oder Hebebühne nach DIN 75078-1 (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität) und mit automatischen Drei-Punkt-Gurten an allen Plätzen ausgestattet sein. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befinden sich unter den zu befördernden Personen keine Rollstuhlfahrer. Dies kann sich während der Vertragslaufzeit ändern. Der Auftragnehmer muss nach Aufforderung durch den Auftraggeber möglichst zeitnah, längstens jedoch innerhalb von 2 Monaten ein Fahrzeug mit Rollstuhlrückhaltesystem nach DIN 75078-2 zur Verfügung zu stellen.
Die jährlichen Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge sind unaufgefordert nachzuweisen.
Die Fahrzeuge dürfen bis Vertragsende höchstens 9 Jahre alt sein. Sie müssen im Rahmen der Umweltverträglichkeit mindestens der Abgasnorm Euro-6 entsprechen.
Alle Fahrzeuge sind stets in einem sauberen, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einzusetzen. Sie müssen mit einem Mobiltelefon sowie einer Freisprecheinrichtung ausgestattet sein. Für neue Fahrer sollte bei Bedarf ein Navigationsgerät verfügbar sein.
Für Kleinkinder sind in Einzelfällen spezielle Kindersitze, für größere Kinder sind Sitzerhöhungen vom Auftragnehmer bereit zu stellen. Sämtliche Sitzhilfen müssen mindestens der Norm ECE-R 44/04 oder der Norm UN ECE Reg. 129 entsprechen und dürfen bei Vertragsschluss nicht älter als 2 Jahre sein. Werden von den Eltern Kindersitze gestellt, so sind diese ordnungsgemäß zu befestigen.
Für den Fall, dass ein Schüler eine spezielle Vorrichtung bzw. ein spezielles Angurtsystem benötigt, liegt es in der Verantwortung des Beförderers dies mit den Eltern/Betreuern des Schülers zur regeln und zur Verfügung zu stellen.
Alle Fahrzeuge sind ausreichend zu heizen und zu kühlen, wobei der Fahrgastraum unmittelbar bedient werden muss. Die Fahrzeuge sind rechtzeitig auf Winterausrüstung umzustellen. Bei Zusatzheizungen sind die Sicherheitsbestimmungen, insbesondere zum Brandschutz, zu beachten.
Die Fahrzeuge sind während des Einsatzes mit Tourenbezeichnung kenntlich zu machen. Eine Liste aller Fahrzeuge mit Angabe der Symbole und der Fahrer mit Mobiltelefonnummer ist dem Auftraggeber zu Schuljahresanfang zu übergeben
Die Fahrzeuge müssen während der Fahrt jederzeit telefonisch erreichbar sein. Bei Einsatz von Mobiltelefonen sind der Lebenshilfe Rhön-Grabfeld e. V. die Telefonnummern bekannt zu geben.