Der Schülerspezialverkehr beinhaltet zum einen
die Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath (Los 1)
sowie die Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und
Ringschule; Los 2) für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-04-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-03-23.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Schülerspezialverkehr SJ 2022/2023 und 2023/2024
VOL 60-2022
Produkte/Dienstleistungen: Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport)📦
Kurze Beschreibung:
“Der Schülerspezialverkehr beinhaltet zum einen
die Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath (Los 1)
sowie die...”
Kurze Beschreibung
Der Schülerspezialverkehr beinhaltet zum einen
die Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath (Los 1)
sowie die Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und
Ringschule; Los 2) für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024.
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Angebote können für alle Lose eingereicht werden
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel:
“Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath (LOS 1)” Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Straßentransport/-beförderung📦
Ort der Leistung: Rhein-Erft-Kreis🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Gemeinschaftsgrundschule Grefrath Beethovenstraße 1 50226 Frechen Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath”
Beschreibung der Beschaffung:
“Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath” Vergabekriterien
Preis
Dauer
Datum des Beginns: 2022-08-10 📅
Datum des Endes: 2024-07-05 📅
2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel:
“Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith- Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule,...”
Titel
Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith- Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und Ringschule (LOS 2)
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Los-Identifikationsnummer: 2
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Stadt Frechen Johann-Schmitz-Platz 1-3 50226 Frechen Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium,...”
Hauptstandort oder Erfüllungsort
Stadt Frechen Johann-Schmitz-Platz 1-3 50226 Frechen Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und
Ringschule
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Beschreibung der Beschaffung:
“Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule,...”
Beschreibung der Beschaffung
Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und
Ringschule
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
“Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse...”
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Mehr anzeigen Bedingungen für die Teilnahme
Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten):
“Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse...”
Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse...”
Bedingungen für die Vertragserfüllung
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2022-04-26
11:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2022-06-15 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2022-04-26
11:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Rathaus Stadt Frechen, Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 Frechen
Büro 219
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Bei der Angebotsöffnung sind keine Bieter zugelassen.
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Zusätzliche Informationen
“Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte über die Kommunikationsmöglichkeiten des Vergabemarktplatzes an die Servicestelle Vergabemanagement der...”
Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte über die Kommunikationsmöglichkeiten des Vergabemarktplatzes an die Servicestelle Vergabemanagement der Stadt Frechen.
Eine Registrierung und Freischaltung für das Vergabeverfahren wird interessierten Bietern dringend empfohlen, um die Kommunikation im Vergabeverfahren und aktuelle Informationen empfangen zu können.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDED5ZA
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-06-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Ex post Schülerspezialverkehr SJ 2022/2023 und 2023/2024
Ex post VOL 60-2022
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 360933.60 💰
Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2022/S 061-160983
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: VOL 60-2022
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel:
“Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath”
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-06-13 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Halm & Söhne GmbH
Postort: Bergheim
Postleitzahl: 50129
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Rhein-Erft-Kreis🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 202333.60 💰
2️⃣
Los-Identifikationsnummer: 2
Titel:
“Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith- Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule,...”
Titel
Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith- Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und Ringschule
Mehr anzeigen Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Rheinland-Touristik Platz GmbH
Postort: Wesseling
Postleitzahl: 50389
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 158 600 💰
“Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte über die Kommunikationsmöglichkeiten des Vergabemarktplatzes an die Servicestelle Vergabemanagement der...”
Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte über die Kommunikationsmöglichkeiten des Vergabemarktplatzes an die Servicestelle Vergabemanagement der Stadt Frechen.
Eine Registrierung und Freischaltung für das Vergabeverfahren wird interessierten Bietern dringend empfohlen, um die Kommunikation im Vergabeverfahren und aktuelle Informationen empfangen zu können.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDEDM7M
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2022/S 120-341104 (2022-06-21)