Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Ziel des Teilnahmewettbewerbs ist es, höchstens drei Bewerber auszuwählen. Die objekti-
ven Kriterien für die Auswahl dieser höchstens drei geeigneten Bewerber sind in den Ab-
schnitten III bis V aufgeführt. Die unter Abschnitt III und IV aufgeführten Teilnahmekriterien
sind als zwingende und fakultative Ausschlusskriterien formuliert. Die im Abschnitt V aufge-
führten Eignungskriterien werden – soweit die in Abschnitt V genannten Mindestanforderun-
gen erfüllt sind und kein Ausschluss erfolgt - hinsichtlich der ihnen zuerkannten Bedeutung
für die zu vergebenden Leistungen gewichtet und mit einem Punktesystem bewertet.
Ausgewählt werden höchstens drei Bewerber, die nicht auszuschließen sind und im Ver-
gleich zu den übrigen Bewerbern die höchste Punktzahl erzielen. Sofern die Zahl geeigneter
Bewerber unter der Mindestzahl von drei liegt, wird das Vergabeverfahren fortgeführt. Bei
Punktgleichheit auf Platz drei entscheidet dann die gemäß Abschnitt V Ziffer 4 bei der Refe-
renz 1 (Mindestreferenz 1) höhere erzielte Punktzahl über den dritten Bewerber. Bei weiterer
Punktgleichheit auf Platz drei entscheidet dann die gemäß Abschnitt V Ziffer 4 bei der Refe-
renz 2 (Mindestreferenz 2) höhere erzielte Punktzahl über den dritten Bewerber. Bei weiterer
Punktgleichheit auf Platz drei entscheidet dann die gemäß Abschnitt V Ziffer 4 bei der Refe-
renz 3 erzielte Punktzahl. Bei weiterer Punktgleichheit auf Platz drei entscheidet dann die
gemäß Abschnitt V Ziffer 4 bei der Referenz 4 erzielte Punktzahl. Bei weiterer Punktgleich-
heit auf Platz drei entscheidet dann die gemäß Abschnitt V Ziffer 4 bei der Referenz 5 erziel-
te Punktzahl. Bei weiterer Punktgleichheit auf Platz drei entscheidet dann die gemäß Ab-
schnitt V Ziffer 3 erzielte Punktzahl über den als dritten auszuwählenden Bewerber. Bei wei-
terer Punktgleichheit auf Platz drei entscheidet dann die gemäß Abschnitt V Ziffer 2 erzielte
Punktzahl über den als dritten auszuwählenden Bewerber. Bei weiterer Punktgleichheit auf
Platz drei entscheidet dann die gemäß Abschnitt V Ziffer 1 erzielte Punktzahl über den als
dritten auszuwählenden Bewerber. Bei weiterer Punktgleichheit auf Platz drei entscheidet
schließlich das Los über den als dritten auszuwählenden Bewerber.