Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der unter Ziffer VI.4.1)genanntenVergabekammer gestellt werden, solange ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt worden ist.Grundsätzlicherfolgt dies innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,einer Rügenichtabhelfen zu wollen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB) bzw. innerhalb von 15 Kalendertagen nachAbsendungder Information gemäß § 134 Abs. 2 GWB (ggf. Verkürzung der Wartefrist auf zehn KalendertagebeiInformation per Fax oder auf elektronischen Wege).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor EinreichendesNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbisAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüberdemAuftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestensbiszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbunggegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfenzuwollen, vergangen sind, (das Vorstehende gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 S.2 GWB bleibt unberührt.) Bezüglich aller verspätet oder überhaupt nichtgerügten Verstöße ist der Bieter präkludiert.